Neueste Rechtsprechung Newsletter

Neueste Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Newslettern

Bestätigungsmail mit Aktivierungslink kein abmahnfähiger Spam –
Lange Zeit war es durchaus umstritten, ob bereits die Zusendung einer Email zur Bestätigung eines Eintrages in eine Newsletter-Liste im Rahmen eines sog. Double-Opt-In-Verfahrens als unzulässig und damit als abmahnfähig gewertet werden kann. Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 23.01.2007 (Aktenzeichen: 15 O 346/06) ausdrücklich festgestellt, dass die Zusendung einer Bestätigungs- oder Aktivierungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens zulässig ist.

Das sog. Double Opt-In-Verfahren wird verwendet, um sicherzustellen, dass der Eingetragene nicht ggf. ohne ihr Wissen von Dritten in Newsletterlisten eingetragen werden und sich nervenaufreibend wieder aus den Newsletterlisten abmelden müssen. Im Rahmen von Double-Opt-In-Verfahren muß der Adressat zum Beispiel einer Newsletterliste den Empfang durch Betätigen eines Links in einer Bestätigungs- oder Aktivierungsmail ausdrücklich zustimmen.

Zwar stellte Landgericht Berlin ausdrücklich fest, dass die Versendung einer Bestätigungs- oder Aktivierungsmail einen Eingriff in die Rechte des Empfängers darstellt, aber eine Bestätigungs- oder Aktivierungsmail letztendlich nicht die Haftung als störer auslöst. Das Landgericht Berlin führt insoweit richtigerweise aus: "Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist es zwar, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war."

Aus diesem Grund kommt das Landgericht Berlin erfreulicherweise zu dem Schluß, dass eine Bestätigungs- oder Aktivierungsmail keine Störerhaftung des Versendenden auslöst und folglich ein Abmahnungs- oder Unterlassungsanspruch nicht besteht. Das Landgericht führt im einzelnen dazu aus: „Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, ist als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung war nicht schwerwiegender als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebig falsch adressierten E-Mail. Tatsächlich dürfte der Aufwand, der erforderlich ist, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalts weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist." "Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört aber zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat".
Zu beachten ist jedoch, dass die Versendung solcher Bestätigungs- oder Aktivierungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens vom LG Berlin zwar als zulässig und nicht rechtswidrig erachtet hat, andere Gerichte in der Vergangenheit aber in vergleichbaren Fällen entschieden haben, dass es sich bei Bestätigungs- oder Aktivierungsmails um rechtswidrige Spam-Mails handelt. Eine endgültige bundesweite Klärung durch den BGH ist auch in dieser Frage überfällig und wünschenswert.

Rücklastschriftgebühr in Höhe von 50,00 €

Rücklastschriftgebühr in Höhe von 50,00 € rechtswidrig

- Unternehmer können in ihren AGB keine Rücklastschriftgebühren in beliebiger Höhe vereinbaren-

Das Landgericht Dortmund hat nunmehr in dem aktuellen Urteil vom 25.05.2007 (Aktenzeichen: 8 O 55/06) entscheiden, dass Rücklastschriftgebühren in Höhe von 50,00 € nicht zulässig vereinbart werden können.

Die Beklagte, ein sogenannter "Billigflieger" hatte in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klausel verwendet: "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung".

Zur Begründung der Rücklastschriftgebühren in Höhe von 50,00 € verwies die Beklagte darauf, dass sich dieser Betrag aus 12,33 € Bankkosten und 40,15 € zusätzlichem Personalaufwand errechnen würde. Das Gericht sah in dieser „Kostenrechnung“ jedoch keine zulässige Begründung, sondern führte in seiner Entscheidung aus: „Bei einer Lastschriftabrede trifft den Schuldner die Pflicht zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto gegenüber dem Gläubiger (vgl. BGH NJW 2005, 1645, 1647), so dass eine Rücklastschrift eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung darstellt.
Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden. Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen.“

Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (vgl. BGH NJW 1980, 119, 120). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig.

Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen.“

Für Unternehmer gilt daher, dass Rücklastschriftgebühren wenn überhaupt nur in gemäßigter Höhe in AGB vereinbart werden dürfen. Als angemessen wurde bislang eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 10,00 € anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass Gerichte auch in Zukunft eine Rücklastschriftgebühr in einer solchen Höhe nicht beanstanden werden.

"UVP"- Unverbindliche Preisempfehlung

„UVP“- Unverbindliche Preisempfehlung oder Umweltverträglichkeitsprüfung?

-Abkürzung "UVP" für unverbindliche Preisempfehlung wettbewerbswidrig? -

Was deutsche Gerichte teilweise entscheiden ist mehr als abenteuerlich. Allen ernstes hat die bisherige Rechtsprechung angenommen, dass die Abkürzung "UVP" für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als irreführend und wettbewerbswidrig anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung aber erfreulicherweise festgestellt, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß, dass "UVP" unverbindliche Preisempfehlung bedeutet.

Der Kläger hatte den die Abkürzung UVP verwendenden Unternehmer auf Grundlage der bisherigen alten Rechtsprechung abgemahnt, da er der Auffassung war, UVP bedeute eigentlich "Umweltverträglichkeitsprüfung".

Der BGH stellte in einer längst überfälligen aber völlig richtigen Entscheidung (Aktenzeichen: I ZR 271/07) klar: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird der angesprochene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe UVP nicht irregeführt. Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer unverbindlichen Preisempfehlung bekannt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Dem gegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung "systemwidrig" erfolgt und, wie das Berufungsgericht meint, "u.P." oder "u.P.e." lauten müsste. Das Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe "UVP, wenn sie ihn im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnet eine andere Bedeutung als die einer Abkürzung von "unverbindliche Preisempfehlung" verbindet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung von "UVP" als Abkürzung von "Unweltverträglichkeitsprüfung" aus der Sicht das angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel "UVP", wie hier im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorangestellt wird."

In der Entscheidung hat der BGH im Übrigen zugleich auch mitentschieden, dass auch die Formulierungen "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" als nicht irreführend und somit wettbewerbswidrig bewertet werden.
Die Abmahnfalle hinsichtlich der unkommentierten Abkürzung UVP ist mit der neuen Entscheidung endgültig entschärft worden. Doch Vorsicht: Falls Sie hinsichtlich der Abkürzung UVP bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, dürfen Sie ohne vorherige Kündigung der Unterlassungserklärung die Abkürzung UVP immer noch nicht verwenden. Aufgrund der neuen Rechtsprechung ist hier eine Kündigung der Unterlassungserklärungen durch den abgemahnten Unternehmer notwendig und zulässig. Nach Kündigung kann die Abkürzung UVP dann wieder frei verwandt werden.

OLG Köln bestätigt: Widerrufsfrist bei eBay

OLG Köln bestätigt: Widerrufsfrist bei eBay-Verkäufen beträgt einen Monat

Mit Datum vom 03.08.2007 (6 U 60/07) hat das OLG Köln entschieden:

Den gesetzlichen Anforderungen an eine zuverlässige (Vorab-) Information der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht genügt eine Belehrung nicht, soweit darin die Frist zur Ausübung des Widerrufs abweichend von der wahren Rechtslage mit zwei Wochen angegeben worden ist. Nach den für Vertragsschlüsse über "eBay" typischen Umständen endet die Frist nämlich erst nach einem Monat.

Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB)“

Da bei Ebay die Belehrung erst nach Vertragsschluß mitgeteilt werde, verlängert sich die Widerruffrist nach der Ansicht des OLG Köln generell auf einen Monat.

Diese Rechtsprechung ist nicht überraschend. Es dürfte der mittlerweile herrschenden Meinung entsprechen, dass bei Verträgen über die Handelsplattform ebay, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden, die gesetzliche Widerrufsfrist einen Monat beträgt.

Das OLG Köln hat jedoch zudem klargestellt, dass es nicht der geforderten Textform entspricht, wenn die Widerrufsbelehrung auf einer ebay-Angebotsseite stehen. Der Textform genügt „…Allein das Bereithalten der Informationen über eine Homepage im Internet […] nach der Gesetzesbegründung dagegen nicht, solange der Kunde den Text nicht "herunterlädt" und ausdruckt oder in einer den Erfordernissen des jeweiligen Rechtsgeschäfts entsprechenden dauerhaften Weise (z.B. auf der Festplatte seines Computers) speichert. […] Internet-Webseiten werden auch von der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vom 23.09.2002 [ABl. Nr. L 271, S. 16] – dort Erwägungsgrund 20 und Art. 2 lit. f – nicht als dauerhafte Datenträger angesehen, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Verbraucher gestatten, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglichen. Angaben auf einer eBay-Angebotsseite wahren die Textform nicht.“

Soweit Sie daher über ebay Waren verkaufen, sollten Sie im Zweifelsfall eine Widerrufsfrist von einem Monat angeben.

Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber

Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber bei ehrverletzender Äußerung?

Alle Betreiber von Internetforen gleich welcher Art müssen spätestens dann ehrverletzende Eintragungen in ihren Foren löschen oder sperren, wenn sie von diesen Äußerungen erfahren haben.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in einem aktuellen Urteil nunmehr, dass gegen den Betreiber eines Internetforums ein Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Inhalte bestehen kann, wenn er davon Kenntnis erhalten hat.

Zwar ist der Betreiber eines Forums grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Inhalte seiner Foren ständig zu überwachen. Erhält der Forumsbetreiber aber Kenntnis, so muß er unverzüglich die Sperrung oder Löschung dieses Eintrages veranlassen.

Das OLG Koblenz hat in den Leitsätzen zu dieser Entscheidung die folgenden Grundsätze für Internetforenbetreiber aufgestellt:

„1. Ein Forum-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.

2. Einen Forum-Betreiber treffen grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten.

3. Bei den Erklärungen „Achtung Betrüger unterwegs!" und "die Betrüger vom..." handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen.“

Die Richter am OLG Koblenz nutzten den zugrundliegenden Fall, um klarzustellen, wann es sich in Internetforen dem Grunde nach um ehrverletzende Äußerungen handelt, die von dem Betroffenen nicht mehr hingenommen werden müssen.

So hat das OLG Koblenz ausgeführt:

Bei den Formulierungen "Achtung Betrüger unterwegs!, (...)-GmbH" sowie die "Betrüger vom (...)" handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser will erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der (...)- GmbH bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern der Verfasser will Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der (...)- GmbH erteilen.

Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324).
Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96).

Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine „Schmähkritik“, d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen.

Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR 1995, 301; NJW 2000, 1036, 1038; NJW 2005, 279, 283).

Bei den Formulierungen "Achtung Betrüger unterwegs! (...)- GmbH" sowie die "Betrüger vom (...)" handelt es sich im Kontext des Gesamtbeitrages noch um subjektive Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen. Sie überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.“

BGH entschärft häufige Abmahnfalle

BGH entschärft häufige Abmahnfalle

BGH lockert die Pflicht von Internethändlern zur Angabe der Liefer- und Versandkosten und der Umsatzsteuer- Vermutlich Tausende von Internethändlern wurden von Konkurrenten abgemahnt, weil sie gegen die Preisangabenverordnung verstoßen haben. Der Vorwurf: Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass Internethändler Endverbrauchern „neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ anzugeben haben. Wurde auf der Internetseite nicht direkt im Angebot in direkter räumlicher Nähe zum Endpreis angegeben, dass der Endpreis inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist und ob noch Liefer- oder Versandkosten anfallen, so konnte nach bisheriger Rechtsprechung dieser Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wirksam abgemahnt werden.

Mit dem Urteil vom 04.10.2007 (Aktenzeichen: I ZR 143/04) entschied der BGH nun erstmals anders und zwar erfreulicherweise zugunsten der Internethändler. Der BGH entschied, dass die Angabe über evtl. Liefer- und Versandkosten sowie über enthaltene Umsatzsteuer nicht zwingend auf der Produktseite stehen muss. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH reicht es aus, wenn die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Informationen (Liefer- und Versandkosten, Umsatzsteuer) leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auch auf einer gesonderten Seite angezeigt werden, die der Kunde bei näherer Befassung mit dem Angebot aber noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muß. Dem Durchschnittsverbraucher sei mittlerweile bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen, und dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte ihren Internetauftritt so gestaltet, dass der Kunde vor der Einleitung der Bestellung nicht zwangsläufig auf die Informationen zu den Liefer- und Versandkosten und zur Umsatzsteuer stoßen musste. Die Beklagte hatte die erforderlichen Angaben zu den Liefer- und Versandkosten und zur Umsatzsteuer, nur unter den Rubriken "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb angezeigt. Dies reichte dem BGH zwar im Ergebnis nicht aus, er nahm es jedoch zum Anlaß die Pflichten von Internethändlern hinsichtlich der Angaben gemäß der Preisangabenverordnung zu lockern.

Die aktuelle Entscheidung des BGH sollte in Zukunft nicht zum Anlaß genommen werden, von der bisherigen Praxis, die Angaben über die Liefer- und Versandkosten und zur Umsatzsteuer unmittelbar neben dem Endpreis schon auf der Angebotsseite zu platzieren, abzurücken. Für abmahnende Konkurrenten dürfte die Luft jedoch hinsichtlich solcher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung enger werden. Im Fall einer Abmahnung sollte geprüft werden, ob eine Abmahnung gegen die Preisangabenverordnung nach dem aktuellen Urteil des BGH noch gerechtfertigt ist.

Bloße Bezugnahme auf Widerrufsbelehrung

Bloße Bezugnahme auf gespeicherte Widerrufsbelehrung reicht nicht

OLG Hamburg stellt klar, wann die Widerrufsbelehrung in welcher Form erteilt werden muß, damit die zweiwöchige Widerrufsbelehrung gilt

Das Gesetz sieht vor, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist, die auch im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung enthalten ist, nur dann richtig ist, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluß eine Widerrufsbelehrung in „verkörperter Form“, d.h. in Textform übermittelt wurde.

Die Widerrufsbelehrung muß dem Verbraucher demnach vor Vertragsabschluß z.B. per E-Mail, per Post oder per Fax übersandt werden, wenn eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist gewährt werden soll. In verkörperter Form wurde die Widerrufsbelehrung auch erteilt, wenn der Unternehmer sicherstellt, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß tatsächlich per Download auf seinen Rechner geladen hat. Dies kann z.B. sichergestellt werden, indem der Vertragsabschluß erst nach erfolgtem Download überhaupt erst möglich ist.

In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Internethändler zwar die AGB-Bestimmungen zum Download bereit gehalten, die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform dem Verbraucher vor Vertragabschluß übersandt. Der Internethändler hatte auch nicht sichergestellt, dass der Verbraucher zuvor die AGB und damit die Widerrufsbelehrung tatsächlich zum Download gebracht hatte. Demnach war seine Widerrufsbelehrung, in der er eine zweiwöchige Widerrufsfrist gewährt hatte, falsch und war abgemahnt worden.

Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung nicht vor Vertragsabschluß dem Verbraucher in Textform übersandt wurden, die Widerrufsfrist gerade nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt. Soweit demnach die Widerrufsbelehrung von dem Unternehmer nicht vor Vertragsabschluß in Textform dem Verbraucher übermittelt wird, muß als Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung ein Monat und nicht zwei Wochen angegeben werden. Im Zweifel sollte der Unternehmer daher einen Monat als Widerrufsfrist angeben, um nicht in die Gefahr einer Abmahnung zu geraten.

Die Erfahrung zeigt, dass die Angabe der Monatsfrist statt der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einer signifikanten Häufung an Widerrufen führt. Daher ist zu raten, dass als Widerrufsfrist ein Monat angegeben werden sollte, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Widerrufsbelehrung auch tatsächlich vor Vertragsschluß dem Verbraucher erteilt wird.

Lieferfristen bei Online-Bestellungen

Lieferfristen bei Online-Bestellungen müssen vom Kunden leicht berechenbar sein-

Nach neuem Beschluss des Kammergerichtes Berlin droht Abmahnwelle –

Nach dem aktuellen Beschluss des Kammergerichtes Berlin (Aktenzeichen 16 O 1008/06) droht eine neue Abmahnwelle für Onlineshop-Betreiber. Grund: Das Kammergericht Berlin hat in seinem aktuellen Beschluss klargestellt, „...Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.“

Das heißt für Onlineshop-Betreiber, dass zu pauschale Formulierungen wie z.B. in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst schnell abgeändert werden müssen. Der Kunde muß anhand der Formulierungen zu den Lieferfristen in der Lage sein, wann er mit der Lieferung der Ware oder Dienstleistung tatsächlich rechnen kann. Es soll dem Onlineshop-Betreiber grade nicht möglich sein, sich durch möglichst weite Formulierungen alle Hintertüren hinsichtlich der Lieferfristen offen zu halten. Das Kammergericht führt insoweit aus: „Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird.“ Und das soll grade vermieden werden.

Insbesondere die Formulierung „...in der Regel...l“ rügten die Richter. Es sei für den Kunden bei Verwendung dieser Formulierung überhaupt nicht mehr absehbar, in welchem zeitlichen Rahmen mit einer Lieferung verbindlich gerechnet werden kann. „Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang“,
gibt der Kunden nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles. Ihm könnte zudem vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen“ auch einer späteren Übergabe zugestimmt
zu haben. Die Antragsgegnerin vermeidet gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in
Betracht kommenden Fälle und sie will sich offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliegt.“, so die Richter des Kammergerichtes Berlin.

Können Onlineshop-Betreiber die Angaben zur Lieferung dann nicht einfach weglassen? Nein! Denn leider normiert § 1 Abs.1 Nr. 9 BGB-Informationsverordnung, dass bei Fernabsatzverträgen dem Kunden als Verbraucher Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, wann und wie die Lieferung erfolgen wird.

Zulässigkeit von Newslettern

Neueste Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Newslettern

-Werbung per E-Mail auch bei vermutetem Interesse unzulässig?-

Mit aktuellem Urteil vom 13.03.2007 (Aktenzeichen: 15 O 821/06) hat das Landgericht Berlin entschieden , dass die Zusendung von ungewünschter E-Mail Werbung auch dann nicht zulässig ist, wenn der Versendende das Interesse des Adressaten an seiner Werbung vermutet hat.

Der Sachverhalt: Ein Inkassounternehmen hatte einer Privatperson, mit der es in keinerlei geschäftlichem Kontakt stand, ohne Einwilligung oder Aufforderung mehrer Werbe-Emails zugeschickt. Dagegen wehrte sich die Privatperson und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen das Inkassounternehmen. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin nunmehr entschied.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus: „Ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung ist keine Rechtfertigung, da dies eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform bedeuten würde. Es müssen vielmehr besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde mit dieser Werbeform einverstanden sein. Die Tatsache, dass der Empfänger eine E-Mail-Adresse unterhält, die unabhängig von der exakten Adressierung vor dem @-Zeichen alle unter der Domain eingehenden Mails annimmt, ist kein Umstand in diesem Sinne und damit keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung.“

Der Einwand des beklagten Inkassounternehmens gegen den Unterlassungsanspruch einwenden, die E-Mail habe den Betroffenen nur erreicht, da ihm bei der Eingabe der E-Mail-Adresse ein Tippfehler unterlaufen sei, griff nicht durch, entschied das LG Berlin: Denn zum einen sei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch verschuldensunabhängig. Zum anderen schloß das Landgericht Berlin ein Versehen aus, da die vorgetragene Abweichung zu der angeblich gewollten Email-Adresse so groß war, dass der Einwand, es habe sich um einen reinen Tippfehler gehandelt nicht durchgreifen konnte.

AGB nicht immer abmahnfähig

OLG Köln stärkt in aktuellem Urteil die Rechte von Internetunternehmern

- Nicht jeder Rechtsverstoß in AGB ist abmahnfähig! -
Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 30. März 2007 (6 U 249/06) klargestellt: Nicht jede Verwendung von unwirksamen AGB-Klauseln berechtigen etwaige Konkurrenten zu einer Abmahnung.

Grundsätzlich kann ein Wettbewerber zwar unzulässige AGB-Klauseln seines Konkurrenten wirksam abmahnen, wenn gesetzliche Regelungen in unzulässiger Weise abbedungen werden, die zumindest auch Verbraucher schützen sollen. Insoweit ist ein Konkurrent abmahnberechtigt, wenn sog. verbraucherschützende Vorschriften betroffen sind. Eine solche verbraucherschützende Vorschrift stellt z.B. die Widerrufsfrist in Widerrufsbelehrungen dar.

In dem hier vorliegenden Fall, stellte das OLG Köln jedoch klar, dass gerade nicht sog. verbraucherschützende Vorschriften betroffen waren, weshalb der abmahnende Konkurrent nicht berechtigt war, in seinem Namen den Internetunternehmer abzumahnen. Der Internetunternehmer hatte nur in bezug zur Schriftform, zur Selbstbelieferung und zur Nachbesserung unzulässige AGB-Klauseln verwendet. Diese gesetzlichen Vorgaben, so das OLG Köln, schützen jedoch in erster Linie nicht die Gesamtheit der Verbraucher vor unzulässigen AGB, sondern nur den konkret betroffenen Vertragspartner.

Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln des weiteren ausführt: „Unabhängig vom fehlenden Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess (nach den Erfahrungen des Senats scheint die damit mögliche Verlagerung der AGB-Kontrolle aus dem herkömmlichen Individual oder Verbandsprozess in ein vom Mitbewerber angestrengtes Verfahren erst in jüngerer Zeit in Betracht gezogen zu werden).“

Mit dieser Feststellung deutet das OLG Köln an, dass es die „richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess“ generell eingeschränkt wissen will. Das würde bedeuten, dass Abmahnungen von Konkurrenten aufgrund unwirksamer und unzulässiger AGB-Klauseln nur noch in Ausnahmefällen Erfolg haben können und in der Regel unzulässig sein dürften.

Es bleibt insoweit abzuwarten, ob sich diese Auffassung des OLG Köln in der folgenden Rechtsprechung auch anderer Obergerichte durchzusetzen vermag.

Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Tätigkeitsschwerpunkte Internet- und Medienrecht, ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Dr. Pott vertritt und berät Mandanten und Unternehmen bundesweit und im Raum Ostwestfalen-Lippe, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Bad Salzuflen, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Extertal, Höxter und Blomberg rund um die Themen Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Verpflichtungsklagen, Unterlassungserklärungen, Verpflichtungserklärungen, Vertragsstrafen, Abofallen, Impressumspflicht, Widerrufsbelehrungen, Widerrufsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, unlauterer Wettbewerb, Pflichtangaben auf Webseiten etc.