Checkliste „Was muß ich prüfen?“
Bitte überprüfen Sie, zunächst anhand dieser Checkliste, welche gesetzlichen Vorgaben Sie zu beachten haben. Soweit Sie lediglich im Internet lediglich als Privatperson auftreten, müssen Sie nicht so viele Vorschriften beachten, wie Unternehmer. Prüfen Sie daher anhand dieser Checkliste zunächst, welche Vorgaben Sie zu beachten haben.
Schritt 1) Egal, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmer im Internet auftreten: Sie müssen ein vollständiges und richtiges Impressum ausweisen. Daher prüfen Sie in jedem Fall anhand der Checkliste „Impressum“.
Schritt 2) Gleiches gilt für die Frage der Domainwahl. Auch als Privatperson können Sie abgemahnt werden, wenn Sie durch die Wahl Ihrer Domain gegen Namens- oder Markenrechte verstoßen. Gehen Sie daher in jedem Fall die Checkliste „Domainwahl“ durch!
Schritt 3) Bieten Sie als Privatperson Waren zum Verkauf an? (z.B. bei ebay, mobile, amazon etc.?
Bitte prüfen Sie in jedem Fall, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen gegen Rechte Dritter verstoßen können anhand der Checkliste „Produkte“ und „Werbung“.
Schritt 4) Als Unternehmer sind Sie zu besonderen weiteren Angaben verpflichtet. Bitte prüfen Sie anhand der folgenden Fragen, ob Sie bereits als Unternehmer einzustufen sind oder nicht.
Für die rechtlichen Anforderungen an Sie, Ihre Website und an Ihr Geschäft ist es von maßgeblicher Bedeutung, ob sie „Unternehmer“ im Sinn des § 14 BGB sind oder nicht. Zwar gibt es auch für Nichtunternehmer Informationspflichten. Auch Privatpersonen treffen aus Verträgen besondere Pflichten. Sobald Sie jedoch innerhalb oder außerhalb des Internets als Unternehmer auftreten, treffen Sie besondere Pflichten, die Sie beachten müssen.
Als Unternehmer treffen Sie unter anderem die folgenden Pflichten und Einschränkungen, die für Privatpersonen nicht gelten:Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder unbestellter sonstiger Leistungen an einen Verbraucher durch einen Unternehmer wird ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu Gunsten des Unternehmers nicht begründet.
Unternehmer treffen umfangreiche Informationspflichten z.B. gemäß § 312 c BGB
Der Verbraucher hat gegenüber dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d BGB ggf. Widerrufs- und Rückgaberechte.
Den Unternehmer trifft gemäß § 476 BGB die Beweislast, dass eine mangelhafte verkaufte Sache in den ersten sechs Monate nach Übergabe mangelfrei war
Unternehmer dürfen Gewährleistungsansprüche von gebrauchten Sachen nur auf maximal ein Jahr beschränken (gemäß § 475 Abs. 2 BGB).
Unternehmer können beim Verbrauchsgüterkauf die sog. Versendungsgefahr nicht auf den Verbraucher abwälzen.Sie sollten daher mittels der folgenden Punkte prüfen, ob Sie bereits Unternehmer sind oder (noch) nicht.
Treten Sie als natürliche Person oder als juristische Person bei Vertragsabschlüßen auf?
§ 14 BGB beschränkt den potentiellen Unternehmerkreis auf natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften.
Als natürliche Personen gelten dabei grundsätzlich alle Personen, die als solche auftreten. Z.B. indem sie als Herr Marcus Meier oder als Frau Lisa Mischke auftreten.
Als juristische Personen gelten z.B. die GmbH oder die AG.
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Als solche sind z.B. zu nennen, die OHG, die KG oder eine Partnerschaftsgesellschaft.
Üben Sie als natürliche oder juristische Person eine gewerbliche Tätigkeit aus?
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt.
Der Begriff der „planvollen und dauerhaften Tätigkeit“ liegt vor, wenn Sie eine gewisse Dauer am Markt tätig sind und einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibt. Das bedeutet, dass Sie das Kriterium der „planvollen und dauerhaften Tätigkeit“ dann erfüllen werden, wenn Sie nicht nur vorübergehend ausprobieren, ob Ihr Geschäftsmodell funktioniert.
Des weiteren muß die Tätigkeit nicht nur planvoll und dauerhaft ausgeübt werden, sondern zudem auch selbstständig. Sie müssen also die Geschäfte auf eigene Verantwortung, d.h. nicht weisungsgebunden ausüben. Falls Sie als Angestellter einer Firma Geschäfte tätigen, sind Sie nicht selbständig und üben daher auch keine selbständige Tätigkeit aus. Daher sind auch Arbeitnehmer, Angestellte oder Beamte jeweils in ihrem Tätigkeitsbereich grundsätzlich in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht selbständig.
Aber Achtung: Auch der Arbeitnehmer oder der Angestellte kann z.B. im Internet gewerblich tätig sein, wenn er neben seinem Hauptberuf noch ein weiteres Geschäft nebenher betreibt.
Des weiteren muß bei Ihnen eine Gewinnerzielungsabsicht und Entgeltlichkeit vorliegen. Die Kriterien „Gewinnerzielungsabsicht und Entgeltlichkeit“ werden Ihnen jedoch stets unterstellt werden, wenn Sie im Internet Produkte anbieten oder Werbung schalten. Insofern können Sie sich nicht herausreden, indem Sie angeben, keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt zu haben.
Üben Sie als natürliche oder juristische Person eine selbstständige berufliche Tätigkeit aus?
Als „berufliche Tätigkeit“ wird grundsätzlich jede erlaubte, sinnvolle und auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage bewertet. Diese müssen Sie wiederum selbständig, also nicht weisungsgebunden, ausüben.
Bei der Frage nach der selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich folgendes zu beachten:
Der Gesetzgeber wollte diejenigen als Unternehmer einstufen, die am Markt einer grundsätzlich unbestimmten Vielzahl von Personen waren oder Dienstleistungen anbieten. Jeder würde einen Bäcker oder einen Frisör als Unternehmer einstufen.
Soweit Sie demnach einer unbestimmten Anzahl von Personen im Internet mittels Ihrer eigenen Website oder über Dritte (ebay.de, mobile.de etc.) häufiger Waren oder Dienstleistungen anbieten, geben Sie sich nach außen für einen objektiven Betrachter als Gewerbetreibender, als Unternehmer, aus. Da es entscheidend darauf ankommt, wie Sie nach Außen hin auftreten, müssen Sie spätestens dann mit der Einstufung als Unternehmer rechnen, wenn Sie über einen längeren Zeitraum regelmäßig Waren oder Dienstleistungen Dritten anbieten. Soweit Sie immer gleichartige Produkte oder Dienstleistungen anbieten, ist die Wahrscheinlichkeit, dass man sie im Zweifel als Unternehmer einstuft größer. Sobald Sie sich selbst als Unternehmer einstufen würden, sollten Sie die besonderen Vorschriften beachten.
Leider gibt es keine klaren Regeln, dass z.B. jemand immer dann als Unternehmer einzustufen ist, wenn er mehr als 50 Waren verkauft hat.
Folgende Kriterien sprechen für eine Einstufung als Unternehmer:Angebot auf eigener Website
Bezeichnung als „Powerseller“
eigene AGB
auffallend viele Bewertungen von Käufern
eigener Webshop
professionelle Gestaltung der Verkaufsannoncen
Angebot von immer wieder gleichen oder gleichartigen Produkten oder Dienstleistungen
Angebot von neuen, originalverpackten Produkten
Verkauf unter einer Firma, z.B. als Uhrenverkaufsstudio „Bernhard“
Gewährung von Widerrufs- oder RückgaberechtenUm eine weitere Hilfe zur Einstufung zu bieten, haben wir Ihnen im folgenden Gerichtsentscheidungen aufgeführt, die sich zur Frage der Unternehmereigenschaft geäußert haben:Das Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az 3 O 184/04, hat sich zu der Frage der Unternehmereigenschaft wie folgt geäußert: „Wer bei eBay über 250 Verkäufe in 31 Monaten vornimmt und sich selbst als Powerseller bezeichnet, ist Unternehmer i.S.d § 14 BGB. Er muss somit einer Widerrufs- oder Rückgaberecht gegenüber Verbrauchern einräumen.“Dazu hat das OLG Frankfurt, Az: 6 W 54/04, Entscheidung vom 27. Juli 2004 ausgeführt: „1. Bei der Frage, ob ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, kommt es auf den äußeren Anschein an. 2. 50 Auktionen, eigene AGB sowie der Powersellerstatus sprechen für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.“Interessant ist auch die Entscheidung des Landgerichts Hof, Az: 22 S 28103, vom 29.08.2003. Zum einen sagt das Landgericht etwas zur Beweislast aus: „1. Wer sich auf ein Widerrufsrecht nach 312b ff, 355 BGB beruft, trägt die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGB ist.“ Zum anderen grenzt es die Unternehmereigenschaft negativ ab: „Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGS ist, wer stetig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben. Allein aus der Tatsache aber, dass jemand eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform im Internet tätigt, kann nicht auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass es sich hier lediglich um private Rechtsgeschäfte handelt.“
Soweit Sie als Unternehmer einzustufen sind, nutzen Sie bitte in jedem Fall die zusätzlichen folgenden Checklisten, um zu überprüfen, ob Ihre Website rechtlich in Ordnung ist:
PreisangabenProdukteWerbungWettbewerbswidrigkeitDatenschutzSchritt 5) Verwenden Sie für Ihre Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
Bitte prüfen Sie anhand der Checkliste AGB die typischsten Abmahnfallen.
Schritt 6) Schließen Sie mit Ihren Kunden über das Internet sog. Fernabsatzgeschäft ab?Erbringen Sie Dienstleistungen oder liefern Sie Ware?
Schließen Sie die Verträge über Ihre Website oder über andere Fernkommunikationsmittel im weiteren Sinne, also z.B. durch Bestellungen per E-Mail, Telefon, Fax, Katalog, Briefe etc. ab?Fernabsatzverträge sind nur solche, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, zustande gekommen sind. § 312b BGB normiert: „Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.“
Immer dann, wenn Sie Ihren Kunden zu keinem Zeitpunkt gesehen haben, er also zu keinem Zeitpunkt persönlich da war, spricht vieles für einen Vertragsabschluß der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist. Typisch für sog. Fernabsatzgeschäft: Der Kunde kann direkt mit Ihnen über die Eingaben auf Ihrer Website einen Vertrag schließen, sprich bei Ihnen Waren oder Dienstleistungen bestellen und nutzen. In einem solchen Fall spricht man dann von einem sog. Fernabsatzvertrag.Sind Ihre Kunden zumindest zum Teil Verbraucher?„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Sobald bei Ihnen demnach zumindest auch Kunden kaufen, die die Ware oder die Dienstleistung zum privaten Gebrauch erwerben, handelt es sich bei Ihren Kunden zumindest auch um Verbraucher i.S. des § 13 BGB.Erfolgt der Vertragsschluß im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems? Diese Einschränkung will verhindern, dass auch der normale Einzelhändler mit seinem Ladengeschäft die nachfolgenden zusätzlichen Informationen erteilen muß, nur weil er mal mit einem Kunden telefonisch einen Vertrag abschließt. Dieser Fall soll dann gerade kein Fernabsatzvertrag darstellen.
Immer dann, wenn Sie jedoch ein Geschäftsmodell gegründet haben, das gerade darauf ausgelegt ist, dass Personen Sie mittels Telefon, E-Mail, Onlinebestellung, Fax oder ähnlichem kontaktieren können und mit Ihnen auf diesem Wege einen Vertrag abschließen können, wird ein solches „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ vorliegen.
Haben Sie alle Fragen mit ja beantwortet, so schließen Sie zumindest auch sog. Fernabsatzverträge ab. Sie müssen daher die folgenden Informationen zusätzlich angeben. Sind Sie sich bei einer oder mehreren Fragen nicht sicher? Dann geben Sie die unten angegebenen Informationen sicherheitshalber an. Besser die Informationen sind auf Ihrer Website zu finden und sie sind nicht zwingend, als dass sie zwingend sind und Sie geben diese nicht an.
Schritt 7) Kann man direkt über Ihre Internetseite Waren oder Dienstleistungen bestellen bzw. abrufen?
Sobald man über Ihre Internetseite Waren durch Eingabe seiner Daten und die Bestätigung bestellen kann oder Dienstleistungen abrufen oder bestellen kann, müssen Sie weitere Informationspflichten beachten. Bitte prüfen Sie Ihre Website mittels der beiliegenden Checkliste „Bestellvorgang“.
Werden die Verträge mit Ihnen zwar über Ihre Website angebahnt, aber dann ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen, z.B. indem der Kunde zwar Ihre Angebote auf der Website sieht, Ihnen aber eine separate E-Mail senden muß, um mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen, so liegt kein Bestellvorgang mittels Internetnutzung vor. Die Informationspflichten aus der Checkliste „Bestellvorgang“ müssen Sie nicht erfüllen.
Schritt 8) Müssen Sie als Unternehmer über ein Ihren Kunden zustehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehren?
Bitte nutzen Sie die Sondercheckliste „Widerrufsbelehrung“.
Schritt 9) Können sich Ihre Kunden in einen Newsletter eintragen?
Bitte überprüfen Sie die Rechtmäßigkeit Ihrer Newsletterpraxis anhand der Checkliste „Newsletter“
Schritt 10) Verkaufen Sie als Unternehmer oder als Privatperson auch bei ebay?
Bitte nutzen Sie die Kurzcheckliste „ebay-Auktionen“, um die Rechtmäßigkeit Ihrer ebay-Angebotsseiten zu prüfen!