Kurzcheckliste ebay- Auktionen
Für Unternehmer:
(Prüfen Sie anhand der Checkliste „Was ist zu prüfen?“, ob Sie schon Unternehmer im Rechtssinn sind). Falls ja, haben Sie die folgenden Punkte zu beachten:
Haben Sie alle notwendigen Informationen auf Ihrer „mich-Seite“ eingestellt?
Haben Sie Ihr Impressum auf Ihrer „mich-Seite“ eingestellt?
Haben Sie über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informiert?
Haben Sie die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in Ihrem Angebot deutlich sichtbar aufgeführt?
Ja: Sie müssen bei ebay über ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informieren. Die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung sollte im Angebot stehen. Steht im Angebot an gut erkennbarer Stelle die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung, so sind Sie Ihrer Belehrungspflicht nachgekommen.
Nein: Sie müssen bei ebay über ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informieren. Die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung sollte im Angebot stehen. Steht sie nicht in den Angeboten selbst, so muß sie zumindest auf der „mich-Seite“ herausgehoben und gut erkennbar aufgeführt sein. Zudem sollten Sie in jedem Fall in den einzelnen Angeboten deutlich darauf hinweisen, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung auf Ihrer „mich-Seite“ zu finden ist! Das OLG Hamm (Urteil vom 14.04.2005, 4 U 2/05) hat ausgeführt, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht auf der „mich-Seite“ dann nicht ausreicht, wenn es auf der Angebotsseite selbst keinerlei Hinweise gibt, dass die Widerrufbelehrung auf der „mich-Seite“ zu finden ist.
Haben Sie darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt?
Das OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, Aktenzeichen 3 U 103/06, hat entscheiden, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei Geschäften über ebay regelmäßig 1 Monat beträgt, weil vor Vertragsabschluß gerade nicht in „Textform“ über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt wurde. Da dies auch bei Ihnen in der Regel nicht der Fall sein wird, sollten Sie im Zweifel angeben, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist nicht zwei Wochen sondern einen Monat beträgt!
Haben Sie über die anfallenden Versandkosten etc. richtig, ausführlich und gut sichtbar belehrt?
Auch bei ebay muß der Käufer wissen, was er am Ende unter dem Strich zahlen muß. Daher müssen Sie stets auch über die gesamten Kosten, z.B. Versand-, Verpackungs-, und Protokosten informieren!
Die Produkte:
Enthalten Ihre Angebote Markenbegriffe?
Seien Sie mit Bezügen zu bekannten Marken vorsichtig! Werben Sie nicht mit Wendungen wie z.B. „Uhr im Cartier-Stil“, „sieht aus wie eine echte Rolex“, „duftet wie 4711“ etc. Soweit solche Bezüge zu bekannten Produkten hergestellt werden, besteht die Gefahr der Abmahnung.
Prüfen Sie Ihre Ware auf Echtheit!
Falls Sie Waren bekannter Marken zum Kauf anbieten, sollten Sie sicherstellen, dass es sich auch um echte Ware handelt. Sog. Plagiate dürfen sie nicht verkaufen.
Prüfen Sie, ob Ihre Angebote gegen Urheberrechte Dritter verstoßen können!
Es dürfte klar sein, dass Sie Produkte Dritter nicht ohne Zustimmung einfach vervielfältigen und verkaufen können.
Verkaufen Sie Informationen, die Sie per Download erhalten haben?
Achtung: Haben Sie z.B. ein ebook downgeloadet, dürfen Sie dieses nicht weiterverkaufen! Da es sich bei einem solchen werk um kein sog. verkörpertes werk handelt, dürfen Sie ein solches nicht weiterverkaufen. Sie dürfen das durch download Erlangte (z.B. das ebook) weder vervielfältigen, noch einmalig weiterverkaufen!
Verkaufen Sie Software, die gegen Rechte Dritter verstoßen kann?
Immer wieder werden z.B. alte Kopierprogramme verkauft. Die Falle: Damals waren diese Programme legal zu erwerben. Nach dem legalen Kauf hat sich jedoch das Urhebergesetz geändert. So verbietet § 95 a UrhG in der aktuellen Fassung z.B., Kopierprogramme zu verkaufen, die Schutzmechanismen zur Verhinderung der Vervielfältigung von z.B. CDs oder DVDs umgehen können.
Daher seien Sie bei dem Verkauf von Software besonders vorsichtig. Informieren Sie sich zuvor ggf. beim Hersteller der Software, ob die Software gegen § 95a UrhG verstößt. Im Zweifel sollten Sie die Software nicht zum Verkauf anbieten. Denn Achtung: Schon das Anbieten solcher Software verstößt bereits gegen das Urhebergesetz.
Fügen Sie in Ihre Angebote Fotos, Zeichnungen, Cartoons, Bilder etc. ein?
Seien Sie mit nicht selbst gefertigten Fotos, Zeichnungen, Cartoons, Bilder etc. vorsichtig! Immer wieder werden Anbieter abgemahnt, weil Sie durch Verwendung von Fotos, Zeichnungen, Cartoons, Bilder etc. gegen Urheberrechte Dritter verstoßen. Im Zweifel sollten Sie daher besser davon absehen, solche Fotos, Zeichnungen, Cartoons, Bilder etc. in ihr Angebot aufzunehmen.
Enthalten Ihre Angebote Texte von Dritten?
Fügen Sie keine Texte Dritter in Ihre Angebote ein. Auch Werbetexte vom Hersteller oder von Dritten unterliegen ggf. auch Urheberrechten, die Sie bei Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung verletzen können.