Checkliste „Wettbewerbswidrigkeit“



1) Betreiben Sie Werbung oder sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen?

§ 3 UWG regelt: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“

Dieser sehr weite Begriff der unlauteren Wettbewerbshandlung muß für jeden Einzelfall geprüft werden. Eine sichere Abgrenzung, welche Handlung noch zulässig oder schon wettbewerbswidrig ist, existiert jedoch leider nicht. Als Leitsatz können Sie jedoch im Hinterkopf behalten: Immer dann, wenn Sie Ihre Wettbewerbshandlung aus Sicht der Konkurrenz für bedenklich erachten, sollten Sie sie im Zweifel besser unterlassen.

Um zu wissen, was überhaupt mit den Begriffen „Wettbewerbshandlung“, „Marktteilnehmer“ bzw. „Mitbewerber“ im Sinn des UWG gemeint ist, haben wir Ihnen die Definitionen unten aufgeführt:"Wettbewerbshandlung" ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

"Marktteilnehmer" sind neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; "Mitbewerber" ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

2) Im einzelnen sind vor allen Dingen die folgenden Handlungen wettbewerbswidrig und sollten von Ihnen in jedem Fall unterlassen werden, damit Sie nicht von einem Ihrer Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden. Bitte prüfen Sie Ihren Webauftritt bezüglich folgender Fragestellungen:

a) Nehmen Sie Wettbewerbshandlungen vor, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen?

Eine solche Wettbewerbshandlung kann z.B. dann vorliegen, wenn dem Kunden deutlich gemacht wird, dass er Kinder verhungern lasse, wenn er ein Produkt nicht kauft. Unter diesem Aspekt war z.B. auch die Werbung einer großen Brauerei umstritten und wurde gerichtlich nachgeprüft, die damit warb, dass ein Teil des Verkauferlöses zur Rettung des Regenwaldes eingesetzt werden soll. Diese Werbung war jedoch noch für zulässig erachtet worden.

b) Nehmen Sie Wettbewerbshandlungen vor, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen?

Gerade bei Werbung und Websites, die auch und in erster Linie auf Kinder und Jugendliche abzielen, müssen Sie ein Augenmerk darauf richten, dass Sie keine wettbewerbswidrige Handlung vornehmen. So ist die Aufforderung eine Nummer zu wählen, um die Neuheiten bezüglich eines neuen Produktes zu erfahren, als unlauter eingestuft worden. (OLG Frankfurt GRUR 1994, 522)

c) Verschleiern Sie den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen?

Grundsätzlich gilt: Wer Kunden bewirbt, muß den Kunden auch deutlich machen, dass es sich um Werbung handelt. So ist es z.B. wettbewerbsrechtlich untersagt, Werbung als wissenschaftliche Gutachten zu verkaufen oder als redaktionelle Berichterstattung zu tarnen.

d) Geben Sie bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig an?

Sie dürfen Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke an Ihre Kunden verteilen. Tun Sie dies, müssen Sie Ihre Kunden aber klar und eindeutig darüber aufklären, wann Sie mit den Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken im einzelnen rechnen können. Die Anpreisung von allgemeinen Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken mit dem Hinweis beim Kauf, das gibt es aber nur wenn ..., ist wettbewerbswidrig.

e) Geben Sie bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig an?

Richten Sie Preisausschreiben oder Gewinnspiele aus, um zu werben, so müssen Sie deutlich machen, wer wann gewinnt und welche Teilnahmebedingungen (Verpflichtungen des Kunden?) im übrigen gelten sollen.

f) Machen Sie den Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung von einer Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel abhängig?

Beachten Sie: Eine solche Verbindung ist nur zulässig, wenn das Preisausschreiben oder Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden ist.

g) Verunglimpfen Sie die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers oder setzen Sie diese herab?Es dürfte sich von selbst verstehen, dass es spätestens dann richtige Schwierigkeiten geben wird, wenn Sie auf Ihrer Homepage bzw. in Ihrer Werbung Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers bewusst schlecht machen nach dem Motto: „Wer dort kauft, sieht sein Geld sowieso nie wieder.“ oder „Xyz verkauft nur zweite Wahl.“

h) Behaupten oder verbreiten Sie über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung selbst Tatsachen, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen?

Beachten Sie: Eine Verbreitung oder Behauptung solcher Tatsachen sollten Sie unterlassen . Eine Verbreitung oder Behauptung solcher Tatsachen ist nur dann ggf. zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen erweislich wahr sind. Handelt es sich bei den Behauptungen um vertrauliche Mitteilungen und haben Sie oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Verbreitung oder Behauptung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

i) Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen an, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, und führen Sie dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbei?

Im weitesten Sinn geht es hierbei um die Frage der sog. Plagiate, der sog. Markenpiraterie. Sobald Sie demnach z.B. Sportschuhe mit drei Streifen verkaufen, die aber nicht von Adidas hergestellt wurden, müssen Sie mit Post von den Markeninhabern bzw. mit Post von deren Anwälten rechnen. Leider sind gerade Abmahnungen im Bereich von bekannten Marken mit erheblichen Kosten verbunden. Daher sollten Sie die Ware, die Sie verkaufen, unter dem Gesichtspunkt Produktfälschung genau kontrollieren.

j) Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen an, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, und nutzen Sie dabei die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen aus oder beeinträchtigen Sie die Wertschätzung hierdurch unangemessen?

Anbietern von Uhren z.B. bei ebay bekommen teilweise ebenfalls Post von den Rechtsanwälten von z.B. Cartier oder Rolex. Grund: Die Anbieter haben Produktnachahmungen, billige Uhrprodukte mit den Namen bekannter Uhrenanbieter verkauft. Z.B. in dem sie in den Beschreibungen schrieben: „... so gut wie eine echte Rolex!“ oder „Tragen auch Sie eine Uhr wie eine echte Cartier!“

Bitte achten Sie bei Ihren Produktbeschreibungen sehr sorgfältig darauf, ihre Produkte nicht mit denen andere Markenhersteller zu vergleichen oder auf diese Bezug zu nehmen.

k) Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen an, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, und haben Sie die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt?

Sie dürfen selbstverständlich auch keine Waren, Produkte oder Dienstleistungen (z.B. Softwareprogramme oder andere technischen Einrichtungen) anbieten, die Sie nachgebaut oder nach dem Vorbild anderer Produkte nachgebildet haben.

l) Behindern Sie Ihre Mitbewerber gezielt?

Solche Behinderungen können vielfältig sein. Stellen Sie sich z.B. so dar, als wären Sie der einzige Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung kann unter dem Aspekt der Kanalisierung eine solche Behinderung von Mitbewerbern vorliegen. Auch das gezielte Abgraben von Kunden, z.B. durch Umleitung bei Aufruf der Mitbewerber-Domain können gezielte Behinderungen in diesem Sinne darstellen.

m) Handeln Sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln?

Diese Regelung ist ein weiteres Einfallstor, um im Zweifelsfall bei Verstößen z.B. gegen die PAngV oder gegen das Markengesetz, eine wettbewerbswidrige zu bejahen.