Checkliste Werbung

1) Enthält Ihre Werbung unwahre Angaben, die Ihre Kunden zumindest in die Irre führen könnten?

§ 16 Abs. 1 UWG besagt:

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Demnach dürfen Sie nicht mit unwahren Angaben irreführend werben. „Angaben“ sind nicht nur solche, die sich direkt auf das Produkt beziehen. So dürfen Sie z.B. selbstverständlich nicht mit dem Prädikat „echt Leder“ werben, wenn Ihre Schuhe nur aus Kunstleder bestehen. Unwahre Angaben können darüber hinaus auch Angaben z.B. zur Person des Verkäufers, zur Herkunft der Ware, zur Ausbildung des Verkäufers, zu Aussagen Dritter sein. Sie dürfen daher nicht schreiben, dass Ihre Dienstleistung „ärztlich empfohlen“ sei, wenn dies nicht der Fall ist. Bei einem Verstoß gegen § 16 UWG besteht nicht nur die Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnung, sondern auch der strafrechtlichen Ahndung.

2) Veranlassen Sie durch Ihre Werbung Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen, sie würden entweder von Ihnen selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen?

§ 16 Abs. 2 UWG verbietet:

„Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ursprung dieser Norm sind die sog. Kettengeschäfte, z.B. in Form von Kettenbriefen. Es soll verboten werden dem Verbraucher weiß zu machen, er würde bei einem Kauf der Waren, Dienstleistungen oder Rechten am Ende besser dastehen als vor dem Kauf. Typischer Fall für frühere Kettenbriefe: Wenn Sie zehn Kunden werben die auch bei uns kaufen, erhalten Sie Ihr Geld zurück!“

Jegliche Art von Kettenbriefen ist nunmehr verboten und sollte tunlichst unterlassen werden. Bei einem Verstoß gegen § 16 UWG besteht nicht nur die Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnung, sondern auch der strafrechtlichen Ahndung.

3) Handeln Sie unlauter im Sinne von § 3 UWG?

Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer irreführend wirbt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen. Insbesondere sind daher die folgenden Fragen zu klären:



a) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung?

b) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Art der Ware oder Dienstleistung?

c) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Ausführung der Ware oder Dienstleistung?

d) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Zusammensetzung der Ware oder Dienstleistung?

e) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung der Ware oder Dienstleistung?

f) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Zwecktauglichkeit der Ware oder Dienstleistung?

g) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Verwendungsmöglichkeit der Ware oder Dienstleistung?

h) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Menge der Ware oder Dienstleistung?

i) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung?

j) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die geographische oder betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung?

k) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse der Ware oder Dienstleistung?

l) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Ware oder Dienstleistung?

m) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird?

n) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden?

o) Informieren Sie vollständig, richtig und unmissverständlich über Ihre geschäftlichen Verhältnisse insbesondere über die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie Ihre Identität und Ihr Vermögen, Ihre geistigen Eigentumsrechte, Ihre Befähigung oder Ihre Auszeichnungen oder Ehrungen?

4) Werben Sie mit der Herabsetzung eines Preises, sofern der Preis zuvor nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist?

Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

5) Werben Sie mit einer Ware, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist?

Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Dies gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.

6) Betreiben Sie sog. vergleichende Werbung?

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

Um im einzelnen zu prüfen, ob Ihre vergleichende Werbung unlauter im Sinne des § 3 UWG ist, sind die folgenden Fragen zu beantworten:

a) Betreiben Sie vergleichende Werbung, die sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht?

b) Betreiben Sie vergleichende Werbung, die nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist?

c) Betreiben Sie vergleichende Werbung, die im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt?

d) Betreiben Sie vergleichende Werbung, die die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt?

e) Betreiben Sie vergleichende Werbung, die die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft?

f) Betreiben Sie vergleichende Werbung, die eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt?

g) Bezieht sich Ihre vergleichende Werbung auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen?

h) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen?