Checkliste Produkte





1) Haben Sie Ihren Kunden über die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung informiert?

Eine Pauschale Beschreibung in Ihren AGB reichen nicht aus. Ihr Kunde soll nachvollziehen können, was er von Ihnen für sein Geld tatsächlich erwirbt. Gefordert ist insofern eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung Ihrer Waren oder Dienstleistungen. Ihr Kunde muß durch die Beschreibung über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Merkmale informiert werden. Dies bedeutet, dass sich Ihr Kunde weder durch eine 20-seitige Verkaufbeschreibung durcharbeiten muß. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass auf einen Blick die wesentlichsten Informationen über die Ware oder Dienstleistungen angegeben werden, z.B. bei Bekleidung über Material, Farbe, Schnitt, Größe, Waschbarkeit etc.

2) Haben Sie Ihren Kunden über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung informiert?

Als Unternehmer haben Sie Ihren Kunden über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, zu informieren.

3) Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen an, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, und führen Sie dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbei?

Im weitesten Sinn geht es hierbei um die Frage der sog. Plagiate der sog. Markenpiraterie. Sobald Sie demnach z.B. Sportschuhe mit drei Streifen verkaufen, die aber nicht von Adidas hergestellt werden, müssen Sie mit Post von den Markeninhabern bzw. mit Post von deren Anwälten rechnen. Leider sind gerade Abmahnungen im Bereich von bekannten Marken mit erheblichen Kosten verbunden. Daher sollten Sie die Ware, die Sie verkaufen, unter dem Gesichtspunkt Produktfälschung genau kontrollieren.

4) Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen an, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, und nutzen Sie dabei die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen aus oder beeinträchtigen Sie die Wertschätzung hierdurch unangemessen?

Anbietern von Uhren z.B. bei ebay bekommen teilweise ebenfalls Post von den Rechtsanwälten von z.B. Cartier oder Rolex. Grund: Die Anbieter haben Produktnachahmungen, billige Uhrprodukte mit den Namen bekannter Uhrenanbieter verkauft. Z.B. in dem sie in den Beschreibungen schrieben: „... so gut wie eine echte Rolex!“ oder „Tragen auch Sie eine Uhr wie eine echte Cartier!“

Bitte achten Sie bei Ihren Produktbeschreibungen sehr sorgfältig darauf, ihre Produkte nicht mit denen andere Markenhersteller zu vergleichen oder auf diese Bezug zu nehmen.

5) Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen an, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, und haben Sie die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt?
Sie dürfen selbstverständlich auch keine Waren, Produkte oder Dienstleistungen (z.B. Softwareprogramme oder andere technischen Einrichtungen) anbieten, die Sie nachgebaut oder nach dem Vorbild anderer Produkte nachgebildet haben.

6) Verkaufen Sie Produkte, die gegen Urheberrechte verstoßen?

Das Urheberrechtsgesetz schützt umfangreich die geistige Leistung von Urhebern von Werken. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung und in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. nach Ablauf der Urheberschutzfrist, Werke ganz oder in Teilen umändern, anbieten, oder sich sonst wie zu eigen machen. Insbesondere dürfen die Werke durch Sie nicht vervielfältigt werden.

Bitte beachten Sie: sog. verkörperte Werke, wie z.B. in Form eines Buches oder einer CD oder DVD dürfen Sie selbstverständlich verkaufen. Sie dürfen diese Werke jedoch nicht ganz oder teilweise kopieren oder sonst wie vervielfältigen. Damit würden Sie sich nicht nur in die Gefahr begeben, abgemahnt zu werden. Sie würden sich zudem ggf. auch strafbar machen.

Achtung: Immer wieder gibt es Abmahnungen, weil Downloadprodukte verkauft werden. Downloadprodukte von Dritten dürfen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht verkauft werden (§ 19a UrhG). Selbst das einmalige Weiterveräußern eines Downloadproduktes ist unzulässig.

7) Verkaufen Sie Software, die gegen Rechte Dritter verstoßen kann?

Immer wieder werden z.B. alte Kopierprogramme verkauft. Die Falle: Damals waren diese Programme legal zu erwerben. Nach dem legalen Kauf hat sich jedoch das Urhebergesetz geändert. So verbietet § 95 a UrhG in der aktuellen Fassung z.B., Kopierprogramme zu verkaufen, die Schutzmechanismen zur Verhinderung der Vervielfältigung von z.B. CDs oder DVDs umgehen können.

§ 95 a Abs.1 UrhG bestimmt:

„Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.“

Daher seien Sie bei Software besonders vorsichtig. Informieren Sie sich zuvor ggf. beim Hersteller, der Software, ob die Software gegen § 95a UrhG verstößt. Im Zweifel sollten Sie die Software nicht zum Verkauf anbieten. Denn Achtung: Schon das Anbieten solcher Software verstößt bereits gegen das Urhebergesetz.