Checkliste „Preisangaben“
1) Geben Sie auf Ihrer Internetseite und auf Ihrer Werbung die Preise an, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind?
Sie müssen als Unternehmer Ihrem Kunden die sog. Endpreise mitteilen. Das heißt, Sie dürfen nur mit den Bruttopreisen werben. Ihr Kunde darf durch Ihre Preiswerbung nicht in die Irre geführt werden. Ihr Kunde soll sofort sehen können, was er für Ihre Ware bzw. Ihre Dienstleistung zahlen muß.
2) Haben Sie die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung Ihrer Ware bzw. Ihrer Dienstleistung angegeben, auf die sich Ihre Preise beziehen?
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, müssen auch die Verkaufs- oder Leistungseinheiten und die Gütebezeichnungen Ihrer Ware bzw. Ihrer Dienstleistung angegeben werden, auf die sich Ihre Preise beziehen.
3) Haben Sie bei Ihren Preisangaben deutlich gemacht, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten?
Diese Vorschrift führt nicht selten zu Abmahnungen, weil immer wieder falsche Preisangaben auf Internetseiten zu finden sind. § 1 Abs. 2 PAngV besagt jedoch eindeutig:
„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten [...].“
Demnach müssen Sie diese Angaben machen. Die Angabe darf nicht irgendwo auf der Seite stehen, sondern muß in einem unmittelbaren, dem Preis leicht zuordnembaren Verhältnis stehen. Am sinnvollsten ist diesbezüglich, diese Angaben direkt unter den Preis zu setzen. Der Kunde muß sofort sehen können, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer und ggf. sonstige Preisbestandteile enthält.
Beachten Sie: Ab dem 01.10.2007 beträgt die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht mehr 16, sondern 19 %. Sofern Sie also auf Ihrer Seite angegeben haben: „inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 16 %“ ist dies ab dem 01.01.2007 falsch. Bitte ändern Sie die Angaben entweder auf 19% oder lassen sie die Angabe der konkreten Mehrwertsteuer einfach weg. Es reicht der Zusatz: „inkl. der gesetzl. MwSt.“
Bitte beachten Sie auch: Prüfen Sie, ob Ihre Angaben auf Ihrer Homepage zu den Preisen und zu den Liefer- und Versandkosten einheitlich sind. Nicht selten werden an verschiedenen Stellen, z.B. bei den Produkten und in den AGB, unterschiedliche Angaben gemacht. Dies kann zu Irritationen führen und kann ggf. abgemahnt werden.
4) Verkaufen Sie Bücher, Zeitschriften, andere Verlagserzeugnisse oder Tabakwaren?
Achtung: Bei bestimmten Produkten, insbesondere bei Büchern, Zeitschriften, anderen Verlagserzeugnissen und Tabakwaren gibt es ggf. Preisbindungen. Als gewerblicher Verkäufer müssen Sie diese einhalten.
§ 3 Buchpreisbindungsgesetz (Gesetz über die Preisbindung für Bücher) besagt z.B.:
"Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher als Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher."
Daher dürfen Sie als Unternehmer Bücher, Zeitschriften, andere Verlagserzeugnisse oder Tabakwaren nicht z.B. bei ebay ab 1 Euro verkaufen. Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall über Preisbindungen.
5) Haben Sie zudem angegeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen?
Sie haben dem Kunden klar und deutlich zu vermitteln, ob und wenn ja welche Liefer- und Versandkosten anfallen werden. Zu den Liefer- und Versandkosten zählen auch Portokosten und Kosten für Verpackung. Ihr Kunde muß quasi auf den ersten Blick ersehen können, welche Kosten unter dem Strich tatsächlich auf ihn zukommen. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben.
Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer Ihr Kunde die Höhe leicht errechnen kann. Sie können, falls die Versandkosten nicht einheitlich sind, z.B. durch einen Link auf eine Tabelle verweisen. Der Link sollte sich dann jedoch in unmittelbarer Nähe zum eigentlichen Preis befinden, so dass Ihr Kunde diesen sofort finden kann.
6) Bestehen für die von Ihnen zu erbringenden Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten?
Bestehen für Ihre Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden. Soweit Sie sich eine Änderung vorbehalten, haben Sie auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben.
Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
7) Entsprechen Ihre Preise der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit?
Ihre Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Das bedeutet in erster Linie, dass für den Kunden schnell und unmissverständlich erkennbar sein muß, welchen Preis er für Ihre Waren und Leistungen tatsächlich zu zahlen hat. Falls Sie den Eindruck gewinnen, Ihre Angaben könnten den verständigen Durchschnittsverbraucher in die Irre führen, so sollten Sie Ihre Preisangaben klarer gestalten. Es versteht sich wohl von selbst, dass Sie Ihrem Kunden nicht irgendwelche Mondpreise vorgaukeln dürfen, die nicht der Wahrheit entsprechen.
8) Haben Sie Ihre Preise und die sonstigen Pflichtangaben diesbezüglich Ihrem Angebot oder Ihrer Werbung eindeutig zugeordnet?
Sie müssen Ihre Preise und die sonstigen Pflichtangaben diesbezüglich Ihrem Angebot oder Ihrer Werbung eindeutig zuordnen. Das bedeutet für Sie im besonderen, dass Ihre Preise und die sonstigen Pflichtangaben diesbezüglich
leicht erkennbar unddeutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar
sein müssen.
Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
9) Haben Sie neben den Endpreisen auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile angegeben?
§ 2 Abs. 1 PAngV bestimmt: „Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.“
Demnach müssen Sie als Unternehmer auch im Internet angeben, welche Grundpreise Ihren Preisen zugrunde liegen, wenn Sie als Unternehmern Ihren Kunden, die auch Letztverbraucher sind, Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten.
Absatz 3 des § 2 PAngV bestimmt die Mengeneinheiten dabei wie folgt: „Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
10) Ist Ihr Warenangebot, dass direkt auf Ihrer Homepage abgebildet wird, in der Weise ausgezeichnet, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden?
§ 4 PAngV regelt im Absatz 4: „Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.“
Das bedeutet für Ihren Webauftritt, dass Sie, wenn Sie Waren direkt auf Ihrer Homepage zum Kauf anbieten oder dafür werben, die Preise am sichersten unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angeben. Die Preise müssen deutlich und klar sichtbar und eindeutig zu den Warenangeboten zuordbar sein.
11) Bieten Sie über Ihre Homepage Dienstleistungen an?
§ 4 Abs. 1 PAngV besagt: „Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. [...] Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.“
Soweit Sie z.B. ein Online-Quiz anbieten, müssen Sie die Preise Ihrer Leistungen anbieten. Bieten Sie z.B. eine Telefonauskunft an, müssen Sie auch darlegen, welche Kosten pro Einheit für den Kunden anfallen. Werden Preise gestaffelt, müssen diese Staffelungen durch Preislisten gekennzeichnet werden.