Checkliste „Pflichtangaben bei Fernabsatzverträgen“





1) Haben Sie Ihre Angaben zum Anbieter korrekt gemacht?

Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn Sie die Angaben zum Anbieter im Impressum richtig und vollständig gemacht haben. Überprüfen Sie nochmals, ob folgende Angaben tatsächlich angegeben wurden:Identität des Unternehmers, der die Waren und/oder Dienstleistungen anbietet.

öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und

die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung.2) Haben Sie die Informationen über die Identität des Unternehmers, der die Waren und/oder Dienstleistungen anbietet, über das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung auch in Ihren AGB angegeben?

Es empfiehlt sich diese Angaben nicht nur ins Impressum aufzunehmen, sondern auch in den Kopf der AGB. Dort könnte z.B. am Anfang stehen:

„Verwender dieser AGB und Vertragspartner ist die Fritz Mustermann GmbH, Musterstraße 11, 12345 Musterstadt, vertreten durch Herrn Fritz Mustermann, wohnhaft Musterstraße 12, 12345 Musterstadt, eingetragen im Handelsregister Musterstadt, Handelsregisternummer 456789. Tel.-Nr.: 01234/ 789-50, Fax.Nr.: 01234/789-51, E-Mail: www.service@mustermann.de

3) Gibt es einen Vertreter Ihres Unternehmens in den Mitgliedsstaaten, in dem Ihre Kunden als Verbraucher ihren Wohnsitz haben?

Der Unternehmer muß die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeben, wenn es einen solchen Vertreter gibt. Vertreter sind nicht nur Niederlassungen im Rechtssinn, sondern auch z.B. Beschwerdestellen oder ggf. Handelsvertreter.

4) Haben Ihre Kunden auch mit anderen gewerblich tätigen Personen außer Ihrem Unternehmen zu tun?

Dann müssen Sie auch die Identität dieser anderen gewerblich tätigen Person angeben, wenn Ihr Kunde als Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat sowie die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird. Zu denken ist hier ggf. an Handelsvertreter oder Vermittler.

5) Haben Sie die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, angegeben?

Bei juristischen Personen und auch bei Personengesellschaften wie OHG oder KG ist auch der oder die Vertretungsberechtigte(n) zu benennen, sowie deren ladungsfähige Anschrift. Zusätzlich sind Telefon, Fax und E-Mail-Adresse anzugeben.

6) Haben Sie angegeben, wie der Vertrag mit Ihnen zustande kommt?

Über Ihre Website schließen Sie Verträge mit Ihrem Kunden ab. Sie sind als Unternehmer gehalten, mitzuteilen, wann und wie aus Ihrer Sicht der Vertrag zustande kommt bzw. zustande kommen soll.

Zu denken ist dabei etwa daran, mitzuteilen, dass der Vertrag erst nach Auftragsbestätigung, mit Erhalt der E-Mail, mit Bestätigung der E-Mail, oder erst mit Warenauslieferung erfolgt. Egal wie der Vertrag aus Ihrer Sicht zustande kommt, Sie müssen den Kunden vorher darüber informieren. Ihre Sicht, wann der Vertragsschluß erfolgen soll, ist rechtlich nicht maßgeblich für den tatsächlichen Vertragsabschluß. Insofern gilt die tatsächliche Rechtslage. Sie müssen dem Kunden dennoch mitteilen, wie der Vertrag aus Ihrer Sicht zustande kommen soll.

7) Haben Sie über die Mindestlaufzeit des Vertrags mit Ihnen aufgeklärt?

Sie haben als Unternehmer über die Mindestlaufzeit des Vertrags zu informieren, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihr Angebot darin besteht, dem Kunden jeden Monat oder in anderen Zeiträumen Dienstleistungen oder Waren zur Verfügung zu stellen.

8) Ist zur Beendigung des Vertrages mit Ihrem Kunden eine Kündigung durch Ihren Kunden erforderlich?

Regelmäßig wird in den AGB vereinbart, dass der Vertrag weiterläuft, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt. Es muß in diesen Fällen aufgeklärt werden, dass zur Beendigung des sog. Dauerschuldverhältnisses eine Kündigung erforderlich ist und welche Kündigungsfristen gelten sollen.

9) Haben Sie im Falle eines Vorbehaltes darüber aufgeklärt?

Sie haben Ihren Kunden zudem zu informieren, wenn Sie sich vorbehalten, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und/oder sich vorbehalten, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen. Über diese Vorbehalte ist zu informieren. Ob Sie sich tatsächlich auf diese Vorbehalte im Falle eines Rechtsstreites berufen können, bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 307 ff. BGB.

Bitte achten Sie auch auf die weiteren Ausführungen in der „Checkliste AGB“

10) Haben Sie über alle wesentlichen Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung aufgeklärt?

Erforderlich ist diesbezüglich die Informationen an Ihren Kunden, wann und wie die Zahlung erfolgen soll und wann und wie die Lieferung der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung erfolgt.

11) Haben Sie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts aufgeklärt?

Sie sind verpflichtet den Kunden darüber aufzuklären, dass ihm ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht eingeräumt wurde. Gerade das Thema Widerrufsbelehrung ist ein Dauerbrenner bei Abmahnungen, weil hier immer noch vieles falsch gemacht wird. Sie müssen hier sehr sorgfältig arbeiten! Aus diesem Grund haben wir dieser Checkliste auch einen Sonderteil „Widerrufsbelehrung“ beigefügt.

12) Haben Sie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes, insbesondere über den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, informiert?

Wichtig ist für den Kunden zu wissen, wie er seinen gewünschten Widerruf wirksam erklären kann. Sie müssen Ihrem Kunden ganz deutlich machen, wann er unter welchen Bedingungen, bis zu welchem Zeitpunkt gegenüber wem, wie den widerruf des Vertrages erklären kann. Lesen Sie bitte in jedem Fall unter Sondercheckliste „Widerrufsbelehrung“ nach. Dort erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was Sie bei Ihrer Widerrufsbelehrung beachten müssen.

13) Haben Sie über die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe informiert?

Sie müssen in Ihrer Widerrufsbelehrung nicht nur darüber aufklären, wie der Kunde den Widerruf erklären kann, sondern auch welche Folgen dieser Widerruf hat. Da die Folgen sehr unterschiedlich sind und davon abhängen, welcher Vertrag abgeschlossen und was vereinbart wurde, sollten Sie auch diesen Teil anhand der Sondercheckliste „Widerrufsbelehrung“ erstellen.

14) Informieren Sie Ihre Kunden über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat?

Für im Zeitpunkt des Widerrufes bereits erbrachte Dienstleistungen gelten Besonderheiten. Arbeiten Sie diese bitte anhand der Sondercheckliste „Widerrufsbelehrung“ durch.

15) Haben Sie Ihren Kunden über alle spezifischen, zusätzlichen Kosten informiert, die er für die Benutzung des Fernkommunikationsmittel zu tragen hat?

Der Unternehmer muß über alle spezifischen, zusätzlichen Kosten aufklären, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn dem Kunden solche zusätzlichen Kosten auch durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, so kann von dieser Belehrung abgesehen werden.

16) Haben Sie über eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen informiert?

Sie sind verpflichtet, Ihren Kunden über eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises zu informieren. Diese Befristung sollte deutlich in einem engen Zusammenhang mit dem Angebot. mit dem Preis, herausgestellt werden. Einen Verweis auf die AGB wird hier nicht ausreichend sein. Stellen Sie die Befristung deutlich heraus und versuchen Sie nicht diese Angaben in irgendwelchen kaum zu findenden Fußnoten zu verstecken.

17) Haben Sie über alle wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung informiert?
Eine Pauschale Beschreibung in Ihren AGB reichen nicht aus. Ihr Kunde soll nachvollziehen können, was er von Ihnen für sein Geld tatsächlich erwirbt. Gefordert ist insofern eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung Ihrer Waren oder Dienstleistungen. Ihr Kunde muß durch die Beschreibung über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Merkmale informiert werden. Dies bedeutet, dass sich Ihr Kunde weder durch eine 20-seitige Verkaufbeschreibung durcharbeiten muß. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass auf einen Blick die wesentlichsten Informationen über die Ware oder Dienstleistungen angegeben werden, z.B. bei Bekleidung über Material, Farbe, Schnitt, Größe, Waschbarkeit etc.
18) Haben Sie für den Fall, dass Ihr Vertrag, eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, die Mindestlaufzeit des Vertrags angegeben?

Ein Vertrag, der eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, ist z.B. ein Abonnementvertrag, durch den Sie sich verpflichten, jeden Monat eine CD zu liefern. Schließen Sie solche Verträge ab, so müssen Sie angeben, welche Mindestlaufzeit der Vertrag hat. Achtung: Die maximale Mindestlaufzeit, die Sie durch AGB regeln können beträgt 1 Jahr.

19) Haben Sie über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern informiert?

Sie müssen grundsätzlich über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern informieren. Der Kunde soll erkennen können, was er am Ende tatsächlich zahlen muß. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, muß über die Grundlage für die Berechnung des Preises in der Weise informiert werden, dass Ihrem Kunde als normalem Verbraucher eine Überprüfung des Preises möglich ist.

20) Haben Sie über gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, informiert?

Solche Kosten können etwa Nachnahmekosten oder besondere Zustellungskosten sein. Bitte beachten Sie auch: Nicht selten werden Anbieter abgemahnt, weil zwar oftmals Lieferkosten angegeben werden, diese sich innerhalb der Website aber widersprechen. Bitte prüfen Sie daher, ob sich Ihre Angaben innerhalb der Website widersprechen.

21) Ist die Tatsache, dass es sich bei Ihrer Website um eine kommerzielle Website handelt, klar erkennbar?

Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

22) Ist die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgt, klar identifizierbar?

Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

23) Sind Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar, und sind die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben?

Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

24) Haben Sie Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar gemacht und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben?

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche
erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.

25) Haben Sie diese Informationen in Ihren AGB verarbeitet?

Diese Angaben können und sollten Sie in Ihren AGB tätigen. Der Kunde kann sich dann über alles informieren und Ihre Website bleibt übersichtlich.

Bitte lassen Sie Ihren Kunden daher vor Vertragsabschluß bestätigen, dass er die AGB gelesen hat und damit einverstanden ist. Protokollieren Sie diese Zustimmung Ihres Kunden. Geht es im Nachhinein um die Frage, ob Ihr Kunde die Informationen zur Kenntnis genommen hat, so können Sie anhand der Protokollierung nachweisen, dass Sie Ihren Kunden vor Vertragsabschluß ausreichend informiert haben.