Checkliste Impressum
1) Ist der Link zu dem Impressum Ihrer Website sofort (ohne scrollen) erkennbar?
Das Impressum muß für den Nutzer Ihrer Website leicht erkennbar sein. Das OLG München führte diesbezüglich aus. „Die [...] beanstandete Platzierung des zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führenden Links "Impressum" am unteren Seitenende [...], der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt, [...] gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.“
Das bedeutet für Ihre Website, dass der Link zu Ihrer Website bei üblicher Bildschirmauflösung am sichersten ohne Scrollbewegungen erkennbar sein muß.
2) Sind auf der Seite „Impressum“, die Angaben sofort sichtbar?
Die Angaben dürfen nicht etwa erst dann erscheinen, wenn der Nutzer auf der Seite Impressum mehrere Seiten nach unten oder zur Seite gescrollt hat. Die Angaben sollten am Anfang der Seite Impressum stehen.
3) Ist Ihr Impressum unter der Linkbezeichnung „Impressum“ angegeben?
Für den Nutzer muß erkennbar sein, wo die Informationen gem. § 5 TMG bereitgehalten werden. Die Angaben sollten daher unter der Rubrik Impressum bereit gehalten werden. Zwar sind auch Linkbezeichnungen wie „Kontakt“ oder ähnliches möglich. Aus rechtlicher Sicht sollten diese Informationen aber unter der Rubrik „Impressum“ bereit gehalten werden.
4) Befinden sich die Informationen gem. § 5 TMG auf Ihrer Website?
§ 5 TMG bestimmt, dass die Informationen unmittelbar erreichbar sein müssen. Der Verweis auf z.B. fremde Websites, die erst aufgerufen werden müssten, ist unzulässig. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn der Nutzer die Informationen erst durch Faxabruf oder ähnlichem erlangen könnte.
5) Ist der Link auf Ihr Impressum erst durch mehrere „Klicks“ aufrufbar?
Zur unmittelbaren Erreichbarkeit gehört auch, dass sich der Nutzer nicht erst durch mehrere Verweise durchkämpfen muß, bis er den Link zum Impressum findet. Schon die Linksetzung nur auf einer untergeordneten Website kann gegen den Grundsatz der unmittelbaren Erreichbarkeit verstoßen.
6) Ist der Link zum Impressum auf jeder Seite vorhanden?
Der Link zum Impressum sollte nicht nur beim Aufruf der Hauptseite erscheinen. Dem Grundsatz der unmittelbaren Erreichbarkeit wird am ehesten genüge getan, wenn der Link zum Impressum auf allen aufgerufenen Seiten erscheint. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Nutzer sich in dem „Unterseitendschungel“ verirrt und dann den Link zum Impressum nicht findet.
7) Ist das Impressum in ausreichend großer Schrift geschrieben?
Stellen Sie sicher, dass die Schrift ausreichend groß und dadurch gut lesbar ist. Eine Lupe sollte der Nutzer nicht zur Hand nehmen müssen. Die Schrift muß auch für z.B. ältere Menschen gut erkennbar sein.
8) Ist die Schrift gut lesbar?
Die Schrift, in der das Impressum geschrieben wurde, sollte nicht nur ausreichend groß sein. Insgesamt müssen die Angaben gut lesbar sein. Das bedeutet z.B. auch, dass die Schrift nicht etwa hellgelb auf weißem Grund und dadurch schlecht lesbar sein darf.
9) Ist das Impressum für jeden Betrachter abrufbar?
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Impressum auch für Nutzer abrufbar ist, die gewisse Formate nicht abrufen können. Da z.B. nicht alle Nutzer alle Grafiken abrufen können, verbietet es sich z.B. das Impressum in einer Grafik darzustellen.
10) Ist Ihr Impressum ständig verfügbar?
Die Informationen gem. § 5 TMG müssen stets verfügbar gehalten werden. Das bedeutet, dass Sie sicherstellen müssen, dass Ihr Impressum zu jeder Zeit, in der Ihre Website online ist, für jeden Nutzer abrufbar ist.
11) Ist der Name des Verantwortlichen angegeben?
§ 5 TMG verlangt, dass der Name des Verantwortlichen angegeben wird. Es soll nicht irgendjemand angegeben werden, sondern derjenige, der für die auf der Website befindlichen Informationen tatsächlich verantwortlich ist. Dies wird in der Regel der Betriebsinhaber sein, muß es aber nicht. Der Verantwortliche wird in der Regel derjenige sein, der die Informationen tatsächlich im Internet bereit gestellt hat.
12) Ist der Verantwortliche auch als solcher gekennzeichnet?
Es gab bereits (erfolgreiche) Abmahnungen, obwohl zwar der richtige Verantwortliche benannt wurde, dieser aber als „Ansprechpartner“ oder „Geschäftsführer“ bezeichnet wurde. Benennen Sie den Verantwortlichen im Impressum daher auch explizit als „Verantwortlichen“!
13) Ist der vollständige Name des Verantwortlichen angegeben?
Es soll der volle Vor- und Zuname angeben werden.
14) Ist die vollständige Anschrift angegeben worden?
Sie müssen Ihren Namen und die vollständige Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, angeben.
15) Handelt es sich bei der Anschrift auch um eine ladungsfähige Anschrift?
Unter der Adresse sollten Sie tatsächlich Post empfangen können. Das bedeutet, dass Sie dort auch tatsächlich erreichbar sein müssen. Es darf sich bei dieser Adresse folglich nicht nur um eine „Briefkastenfirma“ handeln, unter der Sie tatsächlich nicht erreichbar sind. Sie sollten an der angegebenen Adresse schon aus dem Grund erreichbar sein, damit Sie im Fall einer Beschwerde oder Abmahnung möglichst schnell reagieren können.
16) Handelt es sich bei dem Verantwortlichen im Sinn des § 5 TMG um eine juristische Person (z.B. GmbH, Limited, AG?)
Bei juristischen Personen (also zum Beispiel Aktiengesellschaften, GmbHs) ist zusätzlich zu der Anschrift dieser juristischen Person der oder die Vertretungsberechtigte/n anzugeben. Dies ist im Fall der GmbH der oder die Geschäftsführer.
17) Haben Sie eine E-Mail- Adresse angegeben?
Von Ihnen sind zum Zweck einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglicht. Hierzu zählt zumindest die E-Mail-Adresse Ihres Internetdienstes.
18) Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
Die Rechtsprechung ist diesbezüglich höchst unterschiedlich. Das OLG Köln etwa verlangte in früheren Fällen die Angabe einer Telefonnummer und ließ nur die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht genügen. Das OLG Hamm verlangte die Angabe einer Telefonnummer nicht. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit ist auf jeden Fall anzuraten, eine Telefonnummer anzugeben.
Aber auch aus Gründen des Kundenservices und aus wirtschaftlichen Überlegungen sollte sicherheitshalber auch eine Telefonnummer angegeben werden, unter der Sie erreichbar sind. Auch hier gilt: Sie sollten sowohl aus rechtlichen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen nur eine Telefonnummer angeben, unter der Sie tatsächlich erreichbar sind. Sie müssen zwar selbstverständlich nicht rund um die Uhr erreichbar sein. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass telefonische Nachrichten oder E-Mail-Mitteilungen Sie möglichst zeitnah erreichen.
19) Haben Sie eine Faxnummer angegeben?
Auch hier gilt: Im Zweifel auch diese angeben. Solange nicht geklärt ist, welche Mittel zur Ermöglichung der unmittelbaren Kommunikation im einzelnen anzugeben sind, sollte auch die Faxnummer angegeben werden, wenn eine Faxverbindung besteht.
20) Wird Ihr Teledienst (Website) im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf?
Dies kann z.B. bei Anbietern von Fernkursen oder Weiterbildungsangeboten der Fall sein. Informieren Sie sich z.B. bei der IHK, ob Sie für Ihren Teledienst eine Zulassung benötigen. Ist dies der Fall, so müssen von Ihnen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde aufgeführt sein. Eine etwaige Zulassungsnummer sollte ebenfalls angegeben werden.
Achtung! In letzter Zeit wurden gehäuft Wohnungsmakler, Wohnungswirtschaftsunternehmen und Bauträger abgemahnt. Grund: § 34c GewO sieht vor, dass in der Wohnungswirtschaft tätige Unternehmen eine behördliche Erlaubnis benötigen. Soweit eine solche für Sie jedoch gem. § 34c GewO notwendig ist, müssen sie diese auch angeben. Geben Sie in einem solchen Fall bitte an, wer Ihnen die Erlaubnis erteilt hat und welche Erlaubnisnummer Ihnen ggf. erteilt wurde.
21) Ist Ihr Unternehmen in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder in ein Genossenschaftsregister eingetragen?
Falls dies der Fall ist, müssen Sie dieses Register benennen z.B. „Handelsregister Musterstadt“ und Ihre entsprechende Registernummer angeben.
22) Erbringen oder bieten Sie Ihren Teledienst als Rechtsanwalt, Arzt, Tierarzt, Architekt etc.?
Falls Sie dies tun, so müssen Sie im Impressum zusätzlich folgende Angaben machen:Angaben zu der Kammer, welcher Sie als Dienstanbieter angehören,
Angaben zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und zu de Staat, in dem Ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
Angaben zur Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.Es empfiehlt sich, die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen durch eine entsprechende Verlinkung auf die Seiten Ihrer Kammer für den Nutzer bereit zu stellen.
23) Erbringen oder bieten Sie Ihren Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, an?
Auch in diesen Fällen, die hier nicht abschließend aufgeführt werden können, müssen Sie Angaben zu Ihrer Kammer, welcher Sie als Dienstanbieter angehören,
Ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung und den Staat, in dem Ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, der Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, machen.
Es empfiehlt sich, die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen durch eine entsprechende Verlinkung auf die Seiten Ihrer Kammer für den Nutzer bereit zu stellen.
Informieren Sie sich im Zweifelfall bei Ihrer IHK oder Ihrer Kammer, ob Sie zu einem der Berufe gehören, die diese Angaben als Telediensteanbieter aufführen müssen.
24) Ist Anbieter im Sinn des § 5 TMG eine juristische Person und wurden nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt?
Für den Fall, dass eine juristische Person Angaben
über das Kapital der Gesellschaft macht, muß auch, das Stamm- oder Grundkapital genannt werden.
Wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
25) Ist Anbieter im Sinn des § 5 TMG eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet?
Es muß angegeben werden, dass sich die Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sich in Abwicklung oder Liquidation befindet.
26) Haben Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes?
Soweit Sie über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen, sollten Sie diese ebenfalls in Ihrem Impressum angeben.
27) Enthält Ihr Impressum oder Ihre Website eine Anfahrtsskizze?
Auf Internetseiten werden den Kunden gerne Anfahrtsskizzen oder Auszüge aus Stadtplänen angeboten. Unter der Rubrik „Impressum“ oder „Kontakt“ finden sich dann Skizzen oder kopierte Auszüge aus Stadtplänen.
Vorsicht! Auch Stadtpläne können urheberrechtlich geschützt sein. Daher sollten Sie nicht einfach Auszüge aus Stadtplänen kopieren und in Ihre Website einfügen! Falls Sie eine solche Anfahrtsskizze anbiete möchten, sollten Sie sich die Mühe machen und eine solche selbst anfertigen. Sieht vielleicht nicht so gut aus, ist aber am Ende deutlich günstiger!