Checkliste AGB
1) Verwenden Sie AGB, in denen Sie bestimmen, dass mündliche Nebenabreden nicht gelten?
§ 305 b BGB besagt: „Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
Insoweit sind Klauseln wie z.B.
"Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien gelten als nicht getroffen, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird einvernehmlich ausgeschlossen."
"Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.“
unwirksam, da Sie gegen den Grundsatz des BGB verstoßen, dass Individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. (vgl. auch BGH NJW 1985, S. 320)
2) Enthalten Ihre AGB Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass Ihr Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht?
§ 305 Abs. 1 BGB besagt: “Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“
Das Gesetz erklärt diejenigen Regelungen in AGB für unwirksam, die für den Kunden, also für den Vertragspartner des Verwenders der AGB, so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit Ihnen nicht zu rechnen braucht. So wären z.B. Klauseln eines Autovermieters ungewöhnlich und unwirksam, wenn er in seinen AGB vereinbart hätte, dass der Kunde neben der Miete auch noch eine „gesonderte Nutzungsgebühr“ zu zahlen hat. Der Kunde darf davon ausgehen, dass mit der Miete alle Kosten für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges abgegolten sind. Die Vereinbarung einer „gesonderten Nutzungsgebühr“ wäre so überraschend, dass eine solche Klausel unwirksam wäre.
Achtung! Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders der AGB!
3) Benachteiligen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen?
§ 307 BGB bestimmt unter anderem:
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.Aus dieser allgemeinen „Generalklausel“ ergeben sich eine Vielzahl von einzelnen Ge- und Verboten, die Sie bei der Verwendung und Formulierung Ihrer AGB beachten müssen. Diese stellen wir Ihnen im folgenden dar:
a) Enthalten Ihre AGB einen Passus, dass Ihr Kunde seine ausdrückliche Zustimmung erklärt, Werbung von Ihnen per Post, Telefax oder eMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen?
Telefonwerbung, Telefaxwerbung sowie E-Mail Werbung sowohl im privaten Bereich als auch im gewerblichen Bereich ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn ein Einverständnis des Beworbenen tatsächlich vorlag. Eine solche Einverständniserklärung kann aber von Ihren Kunden nicht im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen erteilt werden. Dies widerspricht unter anderem auch dem Schutzgedanken des § 1 UWG. Eine Klausel in denen Ihr Kunde Ihnen eine Zustimmung zur Zusendung von Werbung im Rahmen der Zustimmung zu Ihren AGB erteilt, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 BGB dar (BGH, WRP 99, 660). Eine solche Klausel ist nicht statthaft und darf daher von Ihnen in Ihren AGB nicht verwendet werden.
b) Verweisen Sie in Ihren AGB auf eine Garantie des Herstellers des von Ihnen verkauften Produkts?
Die Klausel "bei Neugeräten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, hierbei gelten die Garantiebedingungen des Herstellers bzw. unserer Lieferanten (zum Teil 6-24 Monate)" wurde von der Wettbewerbszentrale als unzulässig und intransparent erfolgreich abgemahnt.
Mit einer solchen Klausel verweist der Unternehmer den Verbraucher in unzulässiger Weise auf die Garantiebedingungen des Herstellers. Es besteht bei einer solchen Formulierung zumindest aus Sicht der Wettbewerbszentrale die Gefahr, dass sich der Kunde davon abhalten lasse, seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte seinem eigentlichen Vertragspartner, also seinem Verkäufer, gegenüber geltend zu machen.
§ 477 BGB besagt zu Garantieerklärungen: „Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers“Gemäß § 477 Nr. 1 BGB müssen Unternehmer ihre Kunden bei Abgabe einer Garantieerklärung auch gleichzeitig über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte unterrichten. Wird für den Fall, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Garantie der Hersteller verwiesen wird, dem Verbraucher nicht gleichzeitig deutlich gemacht, welche Rechte er auch gegenüber dem Verwender der AGB geltend machen kann, so ist eine solche Klausel intransparent nach § 307 Abs. 1 BGB und kann abgemahnt werden.
c) Verwenden Sie Klauseln, die geeignet sind, Verbrauchern gesetzliche Gewährleistungsrechte in unzulässiger Weise abzuschneiden?
Die Wettbewerbszentrale hat z.B. die folgende Klausel für unwirksam und unzulässig erachtet:
"Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind."
Begründung: Mit einer solchen Klausel würden Unternehmer den Verbrauchern ihre gesetzliche Gewährleistungsrechte abschneiden. Gemäß § 475 BGB ist es gesetzlich untersagt, mit Verbrauchern zu vereinbaren, dass diese auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte verzichten.
d) Verwenden Sie in Ihren AGB Klauseln, die die gesetzlichen Mindestgewährleistungspflichten unterschreiten?
Gegenüber Verbrauchern können gewisse Gewährleistungspflichten nicht beliebig verkürzt werden. Zum Beispiel beim Verkauf von gebrauchten Waren ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr für die Mängelgewährleistung zwingend einzuräumen. Von einer solchen zwingenden gesetzlichen Frist dürfen Sie in Ihren AGB nicht abweichen. Eine solche Klausel würde ansonsten Verbraucher in ihren zwingenden Verbraucherschutzrechten einschränken und wäre folglich unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
Klauseln wie z.B.:
"Grundsätzlich gewähren wir Ihnen auf unsere Produkte eine Funktionsgarantie von 7 Tagen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum."
oder
„Wir gewähren Ihnen eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Kaufdatum.“
sind daher unzulässig und abmahnbar.
e) Verwenden Sie Klauseln in ihren AGB, die bestimmen, dass die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsrechte nur unter besonderen Bedingungen zu laufen beginnen?
Klauseln wie z.B. "Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden." oder „Die Gewährleistungsfrist beginnt bei unseren Waren ab Kaufdatum.“ sind unwirksam und unzulässig.
Der Verbraucher wird durch eine solche Klausel ggf. dazu verleitet, ihm zustehende Gewährleistungsrechte gerade nicht auszuüben, weil er annimmt, diese seien vom Unternehmer wirksam ausgeschlossen worden.
Im Fall der Pflicht zum Nachweis der Rechnung führt die Klausel beim Verbraucher ggf. zu der Annahme, er könne seinen Kauf und seine Gewährleistungsrechte nur durch die Vorlage der Rechnung nachweisen. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da es mehrere Möglichkeiten gibt, den Kauf nachzuweisen und nachzuprüfen, z.B. durch Zeugenbeweis. Eine solche Klausel beeinträchtigt daher in unangemessener Weise den Verbraucher in seinen gesetzlichen Rechten und ist somit unwirksam nach § 307 BGB und kann abgemahnt werden.
f) Verwenden Sie Klauseln in Ihren AGB, die das Wahlrecht Ihres Kunden zwischen Nachbesserung und Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt?
"Der Händler hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig. Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476 a BGB."
Eine solche Klausel ist ebenfalls unwirksam und verstößt gegen § 307 BGB. Die Klausel widerspricht § 439 Abs. 1, Satz 1 BGB. § 439 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Diese Regelung stellt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gem. § 475 Abs. 1 BGB eine nicht abdingbare also anders vereinbare Vorschriften dar, von der Sie nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen dürfen. Die Beschränkung des Wahlrechts zwischen Nachbesserung und Lieferung einer mangelfreien Sache in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.
Das gleiche gilt auch für die folgende Klausel:
"Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge im Gewährleistungsfalle, nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlagen."
Zwar wird der Kunden darauf hingewiesen, dass der Unternehmer mangelhafte Ware zurücknimmt und einwandfreie Ware liefert, wenn ein Mangel vorliegt.
Zum einen regelt diese Klausel aber, dass das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Lieferung einer mangelfreien Sache nicht dem Verbraucher, sondern stattdessen dem Unternehmer zusteht. Durch diese Klausel wird daher das Wahlrecht des Verbrauchers unzulässig beschränkt.
Des weiteren macht diese Klausel aber die Geltendmachung einer Wandlung oder Minderung von drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen abhängig. Dies sieht das Gesetz so nicht vor. Ggf. hat der Verbraucher nämlich auch schon nach 1 oder zwei ggf. sogar ganz ohne fehlgeschlagenem Nachbesserungsversuch einen Anspruch auf Minderung bzw. Wandlung.
Darüber hinaus wird die Minderung bzw. Wandlung von einer „unverzüglichen Mängelrüge“ abhängig gemacht. Auch dies ist nicht zulässig.
g) Verwenden Sie Klauseln in Ihren AGB, die die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware dem Verbraucher schon vor Übergabe der Ware aufbürdet?
§ 446 BGB besagt: „Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.“
Diese Bestimmung ist vom Unternehmer gegenüber dem Verbraucher im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes nicht abdingbar. Die sog. Versendungsgefahr kann nicht dem Verbraucher auferlegt werden. Folgende Klauseln wurden daher zu Recht als unzulässig abgemahnt:
"Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch den Händler auf den Käufer über."
"Die Versendung erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist."
Die Wettbewerbszentrale führt diesbezüglich aus: „Nach § 474 Abs. 2 BGB gilt die Vorschrift des § 447 BGB über den Gefahrübergang nicht im Falle des Verbrauchsgüterkaufs. Der Gefahrübergang wird gesetzlich geregelt nach § 446 BGB, auch für den Fall des Versendungskaufs. Nach § 475 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine zwingende Vorschrift im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs. Da dieses zwingende Verbraucherschutzrecht vorliegend nicht beachtet wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor (§ 307 Abs. 1 BGB).“
h) Legen Sie in Ihren AGB die Kosten der Warenrücksendung generell dem Verbraucher auf?
Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung hat im Fall der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücktrittrechts der Unternehmer zu tragen. Etwas anderes kann der Unternehmer nicht vereinbaren.
Nur ausnahmsweise können durch gesonderte vertragliche Vereinbarung, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Dies allerdings nur dann, wenn der Bestellwert 40,00 Euro nicht übersteigt. Eine Klausel, die Verbrauchern stets die Rücksendungskosten auferlegt, ist unzulässig, da sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Es besteht die Gefahr, dass der Kunde den Widerruf nicht ausübt, weil er die Kosten der Rücksendung nicht übernehmen will. Insbesondere Klauseln wie z.B.
"Versandgefahr - Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns und unter Anerkennung und Bezahlung einer Rücknahmegebühr möglich."
"Die Versandkosten der Rücksendung trägt der Käufer. Lieferungen mit dem Vermerk 'unfrei' werden von uns nicht angenommen"
"Die Rücksendung wird von uns nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurde."
wurden bereits als unzulässig abgemahnt.
i) Legen Sie in Ihren AGB die Gefahr bezüglich der Warenrücksendung generell dem Verbraucher auf?
§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB besagt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“
Neben den eigentlichen Kosten, die der Unternehmer durch Vereinbarung bis zu einem Warenwert von bis zu 40,00 € dem Verbraucher auferlegen kann, trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware bei der Rücksendung immer der Unternehmer. Diese Gefahr kann der Unternehmer dem Verbraucher auch nicht in seinen AGB aufbürden. Klauseln wie z.B.
"Bei der Rückgabe trägt der Käufer das Versandrisiko"
"Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir den Versand als versichertes Paket. Bis zum Eintreffen der Ware bei uns, Firma YXZ, Adresse, übernehmen wir keine Haftung für die Sendung."
"Versandgefahr - Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns und unter Anerkennung und Bezahlung einer Rücknahmegebühr möglich."
"Wir garantieren Ihr Rückgaberecht. Eine Rücksendung muss frei an uns erfolgen. Bereits bezahlte Beträge und die Kosten für die Rücksendung werden gutgeschrieben - auf Wunsch überwiesen."
dürfen sie daher nicht verwenden, da Sie ansonsten abgemahnt werden können, da gemäß § 357 Abs. 2 BGB stets der Unternehmer bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat.
Auch eine Vorschusspflicht ist unzulässig, da sie dem Zweck des Rückgaberechts widerspricht. Das Widerrufsrecht soll durch den Verbraucher ohne Hürden und Hindernisse ausgeübt werden können. Eine Vorschusspflichtklausel verstößt daher ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes gegen § 307 BGB und ist unzulässig.
j) Verwenden Sie Klauseln in Ihren AGB, die die Frist zur Rückgabe ab Rechnungsdatum oder ab Kauf berechnen?
Eine Klausel, die die Rückgabefrist nach dem Rechnungsdatum berechnet, widerspricht der gesetzlichen Regelung. § 356 BGB besagt, dass die Rückgabefrist frühestens mit Zugang der Ware und einer entsprechenden ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen beginnt. Folgende Klauseln widersprechen der obigen Vorschrift und sind nach § 307 BGB unwirksam.
"Die Rückgabefrist wird gewahrt durch die fristgerechte Absendung der Ware (Rechnungsdatum)."
"Rückgabe und Widerruf: Sie haben die Möglichkeit, binnen 14 Tagen die Waren an uns zurückzusenden. Vorausgesetzt sie ist unbenutzt und gut verpackt.
k) Machen Sie in Ihren AGB die Gewährung eines Rückgaberechtes von dem Umstand abhängig, dass die Ware unbenutzt zurückgesandt wird?
Sie dürfen gegenüber Verbrauchern die Gewährung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nicht von dem Zustand der Ware abhängig machen. Ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hat der Verbraucher in jedem Fall und dies können Sie auch nicht abbedingen. Klauseln wie z.B.
"Wir garantieren für nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen."
"Waren werden nur in einwandfreiem Zustand zurückgenommen.“ sind unzulässig.
Die Wettbewerbszentrale führt diesbezüglich aus: „Das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB zustehende Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die gelieferten Waren gebraucht worden sind. Im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der gelieferten Sache besteht lediglich ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, allerdings nur dann, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist.“
l) Machen Sie in Ihren AGB die Gewährung eines Rückgaberechtes von dem Umstand abhängig, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgesandt wird?
"Im Rahmen des Rückgaberechtes ist vorgesehen, dass dieses nicht gilt für nicht originalverpackte Ware."
"Gibt der Kunde die Ware innerhalb von 21 Tagen (einschl. Samstag) nach Abholung oder Lieferung originalverpackt und mit Kassenbon bzw. Rechnung zurück, wird ihm der volle Warenwert erstattet."
Sie können die Gewährung eines Widerrufsrechtes bzw. Rückgaberechtes nicht davon abhängig machen, dass der Kunde die Ware in der Originalverpackung zurücksendet. Zwar können Sie in diesen Fällen ggf. Schadensersatz vom Kunden verlagen. Das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht kann aber nicht wirksam von diesem Umstand abhängig gemacht werden.
m) Beschränken Sie das eigentlich Ihren Kunden zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für bestimmte Artikel?
Falls Sie das Ihren Kunden zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für bestimmte Artikel ausschließen oder beschränken. so achten Sie bitte darauf, dass das Gesetz eine solche Ausnahme von der Pflicht zur Gewährung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes auch tatsächlich vorsieht.
Das Gesetz kennt für folgende Arten des Verbrauchsgüterkaufes Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes. Das Gesetz sieht eine Beschränkung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nur für explizit genannte Verträge vor. Eine Beschränkung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sieht das Gesetz nur bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftretenvor.
Aber Vorsicht! Selbst in diesen Fällen kann dem Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zustehen. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn ein sog. verbundener Vertrag vorliegt und sich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus einem verbundenen Verbraucherdarlehns- oder Ratenlieferungsvertrag ergibt.
Die folgenden Klauseln wurden als unzureichend und unzulässig bewertet:
"Im Rahmen des Rückgaberechtes ist vorgesehen, dass dieses nicht gilt für Kosmetikartikel und Nahrungsergänzungsprodukte."
"Das Rückgaberecht gilt nicht für Waren, die auf Wunsch des Kunden extra beschafft wurden und die Lieferung von Importartikeln."
Mit dieser Klausel schränkt der Unternehmer das Rückgaberecht nach § 356 BGB in unzulässiger Weise erheblich ein. Das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht besteht nur in den vom Gesetzgeber speziell vorgesehenen Fällen nicht. Nur dann braucht der Unternehmer kein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu gewähren. Darüber hinaus ist ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zwingend zugunsten des Verbrauchers vorgeschrieben. Auch eine erweiternde Auslegung des Ausnahmekataloges des § 312 d BGB zugunsten des Unternehmers und zulasten des Verbrauchers soll gerade nicht möglich sein. (vgl. z.B. OLG Dresden, WRP 2001, 1363).
n) Haben Sie Ihre Kunden darüber informiert, dass das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung im Rahmen eines Fernabsatzvertrages auch dann erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat?
Grundsätzlich gilt, dass nach § 312d Abs. 1 BGB dem Verbraucher bei Abschluss von Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen ist. § 312 d Abs. 3 BGB besagt allerdings, dass das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung dann erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat.
Ist ein solcher Fall bei Ihren Fernabsatzverträgen unter Umständen gegeben, müssen Sie Ihren Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hinweisen. Ein solcher Fall des § 312 d Abs. 3 BGB ist zum Beispiel häufig bei Downloadangeboten gegeben.
o) Schließen Sie in Ihren AGB für einen bestimmten Teil Ihrer Ware die Mängelgewährleistung aus?
Ein solcher Ausschluss z.B. durch Klauseln wie:
"Ein Rückgaberecht besteht grundsätzlich nicht für Waren, bei denen in der Artikelbeschreibung ausdrücklich auf Mängel hingewiesen wurde."
"Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anlässlich von Sonderverkaufsaktionen."
ist unzulässig und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Auch und gerade bei mangelhaften Waren steht dem Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu.
p) Schließen Sie in Ihren AGB das Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Auktionen aus?
§ 312d Abs. 4 Nr. 5 sieht vor, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden, nicht besteht.
„Bei Kaufverträgen, die durch Auktionen geschlossen wurden, wird ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht gewährt."
Der Unternehmer würde bei Verwendung einer Klausel wie die obige abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht gilt bei Auktionen. Dies ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt und so nicht geregelt. Auktionen sind nicht grundsätzlich gleichbedeutend mit Versteigerungen nach § 156 BGB. Auch Auktionen können Versteigerungen im Sinn des § 156 BGB darstellen. So ist z.B. ebay gerade keine Versteigerung im Sinn des § 156 BGB, mit der Folge, dass in diesen Fällen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher zugestanden werden muß. Eine solche Klausel verstieße daher gegen § 307 Abs. 1 BGB.
q) Haben Sie in Ihren AGB pauschale Erfüllungs- und /oder Gerichtsstände vereinbart?
In AGB sind häufig Klauseln wie:
"Erfüllungsort ist xyz-stadt"
"Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Händlers".
"Gerichtsstand ist unwiderruflich XYZ-Stadt"
"Für eventuell entstehende Streitigkeiten einschließlich eines Rechtsstreites über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses ist das am Firmensitz der Firma in XYZ sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig"
"xyz ist ferner ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart für den Fall, dass der Vertragspartner seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss verlegt."
"Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Grunde auch entstehen mögen, ist ausschließlich xyz, Deutschland. Dies gilt auch für Scheck und Wechselklagen."
zu finden. Diese sind nicht ungefährlich, zumindest dann, wenn Ihre Kunden auch Verbraucher sind.
Mit einer solchen Klausel würden Sie für sämtliche Fälle einen Erfüllungsort bzw. einen Gerichtsstand vereinbaren und zwar auch für den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Die Vereinbarung von Erfüllungsorten im nicht kaufmännischen Verkehr sind gemäß § 29 Abs. 2 ZPO jedoch unzulässig. Auch sog. Gerichtsstandsvereinbarungen sind daher mit Verbrauchern grundsätzlich unzulässig (§ 38 ZPO) und dürfen nicht vereinbart werden. (vgl. BGH NJW 83, Seite 1320 ff, BGH NJW 87, Seite 2867).
Es besteht die Gefahr, dass der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung ein falsches Gericht anruft. Dies soll aber gerade verhindert werden, weshalb solche Erfüllungsortsklauseln und /oder Gerichtsstandsvereinbarungen unzulässig sind.
Ist dann die Klausel "Soweit gesetzlich zulässig, ist der Erfüllungsort und Gerichtsort für beide Teile der Sitz der Firma." zulässig?
Nein! Zwar ist diese rechtlich soweit dem Inhalt nach nicht falsch. Die Klausel ist aber für den Verbraucher nicht überschaubar, da er nicht abschätzen kann, inwieweit der Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz der Firma durch den Unternehmer rechtlich wirksam vereinbart werden konnte.
r) Haben Sie in Ihren AGB eine sog. salvatorische Klausel eingebaut?
Als sog. salvatorische Klauseln werden solche Klauseln bezeichnet, die für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB nicht wirksam sein oder werden sollten, vorsehen, dass dann andere vergleichbare Regelungen herangezogen werden sollen. Solche salvatorischen Klauseln sind z.B. folgende:
"Sollten einzelne Teile eines Vertrages oder dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und sind diese so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken."
"Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke."
Solche salvatorische Klauseln sind gegenüber Verbrauchern uneingeschränkt unwirksam, wenn sie in den AGB vereinbart werden.
Grund: Solche Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Salvatorische Klauseln unterlaufen den Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion. Sie könnten Ihre Kunden von der Geltendmachung der Ansprüche Ihnen gegenüber abhalten, weil er nicht einzuschätzen vermag, welche Klauseln ggf. unwirksam sind und welche stattdessen Geltung haben könnten. Bei salvatorischen Klauseln entsteht zudem der Eindruck, dass eine an sich unwirksame Klausel durch eine "dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Klausel" geheilt werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. (vgl. BGH NJW 1985, 623 ff.)
4) Ist in Ihren AGB eine Bestimmung vorhanden, durch die Sie sich unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehalten?
Eine solche Klausel ist unwirksam. Ihr Kunde muß klar erkennen können, wie lange er an seine Willenserklärung gebunden ist. Wie lang die Frist im Einzelfall sein darf, ist unterschiedlich zu beurteilen. Für Alltagsgeschäfte dürfte eine Frist bis zu 14 Tagen noch angemessen sein (OLG Naumburg MDR98, 854). Im Fall eines Autokaufes kann die Frist bis zu vier Wochen betragen und noch angemessen sein (vgl. BGH 109, 362).
Gestalten Sie daher Ihre Fristen nicht zu lang und machen Sie Ihrem Kunden klar, wie lange er an seine Willenserklärung gebunden ist.
5) Ist in Ihren AGB eine Bestimmung vorhanden, durch die Sie sich für die von Ihnen zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehalten?
In einigen Fällen z.B. bei den §§ 281, 323 und 637 BGB muß der Anspruchsteller dem Anspruchsgegner angemessene Fristen zum Beispiel zur Nachlieferung oder Nachbesserung setzen. Klauseln in AGB sollen die eigentlichen Rechte des Anspruchsinhabers nicht dadurch faktisch aushebeln können, indem der Anspruchsgegner einfach unangemessen lange Fristen vorschreibt, die ihm im Fall der Nachbesserung oder Nachlieferung zustehen.
Daher darf der Unternehmer seinen Kunden nicht die Setzung unangemessen langer Fristen aufbürden. Zudem muß der Verbraucher ohne weiteres errechnen können müssen, ab wann die Frist läuft und wie lange sie läuft.
6) Ist in Ihren AGB eine Bestimmung vorhanden, durch die Sie sich vorbehalten, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen?
Grundsätzlich gilt im Vertragsrecht: Verträge sind zu erfüllen! Daher dürfen Sie sich nicht wahllos vorbehalten, sich von einem mit Ihren Kunden abgeschlossenen Vertrag zu lösen.
Falls Sie einen sog. Rücktrittsvorbehalt in Ihren AGB vereinbaren möchten, müssen Sie ganz bestimmte Gründe angeben, wann Sie berechtigt sein sollen, sich vom Vertrag zu lösen. Der Lösungsgrund muß so konkret dargelegt werden, dass der Durchschnittskunde beurteilen kann, wann der Verwender sich vom Vertrag lösen darf (BGH NJW 83, 1321).
Eine Klausel wie z.B.
„Aus zwingenden Gründen ist der Verwender der AGB berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.“
wäre zu unbestimmt.
Typisch ist z.B. der Ausschluß:
„Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder eines Zulieferers, so kann sowohl die [Name Ihres Unternehmens] als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird.“
7) Verwenden Sie AGB in denen Sie sich vorbehalten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen?
Eine solche Klausel ist problematisch zumindest dann, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
So wurden folgende Klauseln als unzulässig gewertet:
"Überdies behält sich die Firma das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Firma für den Kunden zumutbar ist."
"Einen notwendig werdenden Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes, des Flugplanes oder der Flugroute behalten wir uns vor."
Mit einer solchen Klausel wie die obigen, behält sich der Verwender ein unzulässiges einseitiges Vertragsänderungsrecht vor. Grund: Einer solchen Klausel sind keine konkreten Gründe zu entnehmen, die zu einer Änderung der Leistung führen könnten und daher vom Verbraucher nicht einschätzbar.
Falls Sie sich eine Leistungsänderung vorbehalten, sollten Sie entsprechende triftige Gründe benennen, wann eine Leistungsänderung durch Sie nur möglich sein soll.
8) Verwenden Sie AGB, in denen Sie sich von Ihrem Angebot distanzieren?
"Unsere Angebote sind unverbindlich. Abweichungen und jegliche Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich."
Mit obiger Klausel distanziert sich ein Unternehmer von seinem Leistungsangebot auf seiner Internetseite. Es wird mit dem Vertragspartner eine jederzeitige Leistungsänderung vereinbart. Insbesondere der Passus „jegliche Änderung“ ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt. Sie dürfen sich nicht jegliche Änderung vorbehalten. Für den Verbraucher wäre ansonsten nicht einsehbar auf welche Ware er letztendlich einen Anspruch hat.
9) Beinhalten Ihre AGB eine Bestimmung, wonach eine Erklärung Ihres Vertragspartners bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt?
Grundsätzlich muß der Verbraucher als Vertragspartner seinen Willen z.B. zum Vertragsschluß ausdrücklich erklären. Folgende Klauseln wären daher gem. § 308 Nr. 5 BGB regelmäßig unzulässig:
„Falls Sie uns die Ware nicht innerhalb von zwei Wochen zurücksenden, kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande.“
„Sollten Sie unserem Angebot nicht innerhalb einer Woche widersprechen, werten wir Ihr Schweigen als Annahme unseres Angebotes.“
10) Beinhalten Ihre AGB eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine von Ihnen abzugebende Erklärung von besonderer Bedeutung Ihrem Kunden als Verbraucher als zugegangen gilt?
Grundsätzlich ist eine Klausel unzulässig, die vorsieht, dass eine vom Verwender der AGB abzugebende Erklärung von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt. Besondere Erklärungen diesbezüglich könnten z.B. Kündigungen oder Annahmen eines Angebotes sein. Klauseln wie
„Soweit eine Kündigung unsererseits notwendig ist, gilt diese auch ohne besonderen Nachweis als zugegangen.“
sind daher unzulässig und dürfen von Ihnen in AGB nicht verwendet werden.
11) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, nach der Sie für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen verlangen kann?
Sie dürfen Ihren Kunden in Ihren AGB nicht auferlegen, dass diese im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung des Vertrages unangemessene „Ersatzzahlungen“ leisten müssen. So wäre ein Klausel wie
„Im Fall des Rücktritts oder der Kündigung durch Sie, verpflichten Sie sich 2/3 des Kaufpreises als Schadensersatz an uns zu leisten“
Falls Sie eine solche Pauschale Ersatzzahlung vereinbaren möchten, müssen Sie darauf achten, dassdie Pauschale in der Gesamtschau angemessen ist (z.B. 5% oder 10%, diese Pauschalen wurden in Einzelfällen für angemessen bewertet.)
Sie dem Kunden ausdrücklich die Möglichkeit einräumen, nachzuweisen, dass in dem konkreten Fall der angemessene Betrag deutlich niedriger ist als der pauschalierte.12) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, nach der Sie für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann?
Bitte beachten Sie das oben unter Punkt 11) ausgeführte.
13) Verwenden Sie in Ihren AGB einen zulässigen Vorbehalt, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, ohne sich gleichzeitig zu verpflichten, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten?
Sie dürfen sich im bereits beschriebenen Rahmen (siehe unter Punkt 7) durchaus vorbehalten, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen. Falls Sie dies in Ihren AGB jedoch vereinbart haben, müssen Sie sich verpflichten, Ihren Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
die Gegenleistungen des Vertragspartners diesem für einen solchen Fall unverzüglich zurück zu erstatten.14) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen?
Folgende Klauseln wurden bereits als unzulässig abgemahnt:
"Die Angebote der Firma sind freibleibend und ohne Bindungswirkung. Änderungen von Steuern, Abgaben und Gebühren, auf die von der Firma erbrachten Leistungen können von dieser dem Kunden bzw. Leistungsbezieher jederzeit ab Geltung der Änderung in Rechnung gestellt werden."
"Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis inkl. Umsatzsteuer."
"Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt."
Solche Klauseln machen dem Vertragspartner nicht deutlich, mit welchem Preis er letztendlich zu rechnen hat. Der Unternehmer würde sich durch solche Klauseln vorbehalten, dass er auch im Falle eines Vertragsschlusses jederzeit eine Preiserhöhung verlangen kann. Dies wiederspricht § 309 Nr. 1 BGB, da nach dieser Regelung kurzfristige Preiserhöhung unzulässig sind. „Kurzfristig“ sind demnach solche Preiserhöhungen für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden.
Diese Einschränkung von kurzfristigen Preiserhöhungen gilt im übrigen nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden.
15) Ist in Ihren AGB eine Bestimmung zu finden, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das Ihrem Vertragspartner nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird?
Eine solche Klausel würde zum Beispiel lauten:
"Der Kunde bzw. Leistungsempfänger ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten."
Grundsätzlich gewährt das BGB jedem Vertragspartner ein sog. Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass die Gegenseite den Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt insoweit: „Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.“
Ein Leistungsverweigerungsrecht Ihrer Kunden dürfen Sie daher in Ihren AGB nicht beschränken.
16) Ist in Ihren AGB eine Bestimmung zu finden, durch die ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird?
Eine nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung kann einen Mangel darstellen. Auch diesbezüglich steht Ihrem Vertragspartner ggf. ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da auch Gewährleistungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht begründen können.
Sie dürfen durch Klauseln wie
„Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, der Unternehmer hat den Mangel ausdrücklich anerkannt.“
das Ihrem Kunden zustehende Zurückbehaltungsrecht nicht einschränken.
17) Enthalten Ihre AGB eine Bestimmung, durch die Ihrem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen?
In AGB dürfen Sie gegenüber Ihren Kunden kein Aufrechnungsverbot z.B. mit Schadensersatzansprüchen aussprechen. Eine solche Klausel wie z.B.
„Der Vertragspartner des Verwenders ist nicht berechtigt mit ggf. bestehenden Forderungen mit den Ansprüchen des Verwenders aufzurechnen.“
wäre unwirksam und unzulässig. Es könnte ein Abmahnung erfolgen, da Sie Ihre Kunden unangemessen benachteiligen würden.
18) Enthalten Ihre AGB eine Bestimmung, durch Sie von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt werden, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen?
„Der Unternehmer muß den Kunden nicht mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung setzen, sondern kann seinerseits sofort den Klageweg beschreiten.“
Eine Regelung, wonach Sie nicht verpflichtet sein sollen, Ihren Kunden zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, ist unwirksam und unzulässig und darf daher von Ihnen nicht verwendet werden.
19) Enthalten Ihre AGB eine Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs zu Ihren Gunsten auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung und übersteigt die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung?
Eine solche Klausel ist unzulässig. Sie dürfen keine Pauschale vereinbaren, die den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Eine solche Pauschale muß daher stets angemessen sein. Welche Pauschale noch angemessen bzw. schon unangemessen ist, bestimmt sich immer nach dem Einzelfall. Sie sollten allerdings im Zweifel lieber die geringere Pauschale vereinbaren.
20) Enthalten Ihre AGB eine Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs zu Ihren Gunsten auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung und fehlt ein Passus, durch den Sie Ihrem Vertragspartner ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die von Ihnen benannte Pauschale?
§ 309 Nr. 5b BGB bestimmt insoweit, dass dem Vertragspartner des Verwenders von AGB bei pauschalierten Schadensersatzansprüchen ausdrücklich der Nachweis gestattet werden muss, dass der Schaden gar nicht eingetreten ist oder deutlich niedriger ausgefallen ist. Fehlt eine solche ausdrückliche Erlaubnis, ist ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in AGB nicht zulässig.
Folgende Klauseln wurden bereits von der Wettbewerbszentral erfolgreich abgemahnt:
"Abnahme - Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung abzunehmen bzw. durch einen Bevollmächtigten abnehmen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von 7 Tagen mit der Maßgabe setzen, dass nach dem ergebnislosen Ablauf der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Der Schadensersatz umfasst alle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Rechtsgeschäftes gemachten Aufwendungen des Verkäufers sowie dessen entgangenen Gewinn. Dieses entspricht einer Kostenforderung von 20 % des Kaufpreises, sowie entstandene Versand- und Verpackungskosten insbesondere bei Online-Bestellungen sowie Internet-Ersteigerungen."
"Die Firma xyz kann jedoch für die Bearbeitung der Buchung und der Stornierung sowie für das entgangene Vermittlungsentgelt bis zu 10 % der Reisekosten geltend machen."
Die pauschalierten Schadensersatzansprüche müssen dem Verbraucher erkennbar machen, mit welchen Kosten er für den Fall des Eintritts der Klausel konkret zu rechnen hat. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie aufgrund Intransparenz Ihrer Klausel abgemahnt werden.
21) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, durch Sie sich für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass sich Ihr Kunde vom Vertrag löst, die Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorbehalten?
Die Verwendung von sog. Vertragsstrafeklauseln in AGB ist nicht zulässig, da sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Sie können im zulässigen Rahmen Schadenspauschalen festlegen. Da Vertragsstrafen dem Vertragspartner des Verwenders von AGB aber oftmals ein unangemessenes wirtschaftliches Risiko aufbürden, ist die Vereinbarung von Vertragstrafen in AGB unzulässig und kann abgemahnt werden.
Klauseln wie z.B.:
„Der Kunde verpflichtet sich dem Unternehmer für jeden angefangenen Tag, in dem er sich mit der Annahme der Ware in Verzug befindet, 15,00 € als Vertragsstrafe zu zahlen.“
sind in AGB nicht wirksam und nicht zulässig vereinbar.
22) Haben Sie mit Ihrem Kunden in Ihren AGB einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen?
Nicht selten finden sich in AGB Klauseln wie z.B.:
"Die Firma XYZ haftet nicht für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung."
"Wir haften nicht - weder direkt noch indirekt - für Schäden, finanzielle Verluste, Schadensersatzansprüche Dritter etc., die sich aus dem Gebrauch der von uns gelieferten Waren ergeben. Jeglicher Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn die Firma hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten."
Solche Klauseln sind unwirksam und unzulässig.
Im Rahmen des Haftungsauschlusses für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist daher insbesondere folgendes zu beachten:
1) Die Haftung des Verwenders der AGB bezüglich Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder Dritter kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Verwender kann mit seinem Kunden in den AGB keinen Haftungsauschluß oder Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vereinbaren. Dabei ist es egal, ob sich der Haftungsauschluß oder die Haftungsbeschränkung auf fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln bezieht. Für beide Verschuldensarten ist ein Haftungsauschluß oder eine Haftungsbeschränkung nicht vereinbar. Die Haftung für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher nicht ausgeschlossen werden.
2) Auch für eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Verwenders kann die Haftung für Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder Dritter nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
23) Haben Sie mit Ihrem Kunden in Ihren AGB einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen?
Während § 309 Nr. 7a BGB besagt, dass die Haftung des Verwenders bzw. seiner Erfüllungsgehilfen und Vertreter für Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder Dritter überhaupt nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, so regelt § 309 Nr. 7b BGB die Frage, welche Haftungsausschlüsse für sonstige Schäden in AGB wirksam getroffen werden können.
Eine Haftungsbeschränkung bzw. ein Haftungsausschluss für sonstige Schäden kann lediglich für einfaches fahrlässiges Verhalten in AGB vereinbart werden. Das bedeutet, dass ein darüber hinausgehender Ausschluß unwirksam und daher unzulässig wäre. Folgende Klausel würde gegen § 309 Nr. 7b BGB verstoßen:
„Der Verwender dieser AGB bzw. seine Erfüllungsgehilfen oder Vertreter haften bei sonstigen Schäden nicht im Falle der groben Fahrlässigkeit.“
Statthaft wäre hingegen zu vereinbaren:
„Der Verwender dieser AGB bzw. seine Erfüllungsgehilfen oder Vertreter haften bei sonstigen Schäden nur im Falle des Vorsatzes und im Fall der groben Fahrlässigkeit.“
24) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, durch die Sie das Recht Ihres Kunden sich vom Vertrag zu lösen, ausschließen oder einschränken?
Ihre Kunden haben das Recht sich im Fall von Leistungsstörungen von dem Vertrag mit Ihnen zu lösen. Leistungsstörungen sind z.B. Mängel, Verzug, Nichtleistung, Unmöglichkeit etc. § 309 Nr. 8a BGB bestimmt nun, dass Sie die Ansprüche Ihrer Kunden zum Beispiel auf Rücktritt oder Kündigung oder Widerruf nicht ausschließen oder beschränken dürfen. Eine Beschränkung der Rechte Ihrer Kunden kann auch in der Befristung ihrer Ansprüche oder z.B. in der Auferlegung von Abstandszahlungen gesehen werden.
Bitte beachten Sie, dass sich die Regelung des § 309 Nr. 8a BGB nur auf vom Unternehmer zu vertretende Pflichtverletzungen bezieht. Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte Ihrer Kunden sich vom Vertrag mit Ihnen zu lösen bezüglich nicht von Ihnen zu vertretenden Pflichtverletzungen verstoßen nicht gegen § 309 Nr. 8a BGB. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Klausel ggf. gegen § 307 BGB verstoßen kann, wenn sie den Kunden durch eine solche Beschränkung in seinen Rechten unangemessen benachteiligen würden. Seien Sie daher mit generellen Einschränkungen von gesetzlichen Ansprüchen Ihrer Kunden in Ihren AGB vorsichtig.
25) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, durch die Sie bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen, die Ansprüche Ihrer Kunden gegen Sie wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließen?
Sie dürfen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte Ihrer Kunden nicht unzulässig in Ihren AGB einschränken. Klauseln wie z.B.:
„Die Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache erlöschen, wenn die Ware selbst oder durch Dritte verändert wurde.“
sind unzulässig, da ein Mangel auch bei einer veränderten Sache ohne weiteres schon vorher vorgelegen haben kann und dies auch mit der Veränderung der Sache in keinerlei Zusammenhang stehen muß.
Sie können die Gewährleistungsrechte auch für einzelne Warenarten nicht generell ausschließen.
Eine Klausel wie
"Von einer Gewährleistung sind ausgeschlossen: Glühbirnen und Leuchtstoffröhren."
wären ebenfalls unzulässig.
26) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, durch die Sie bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen, die Ansprüche Ihrer Kunden gegen Sie, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränken?
Nicht selten sind Klauseln wie die folgende in AGB zu finden:
"Für Schäden, die nachweislich an Ihrem Drucker durch die Verwendung von der Firma XYZ vertriebenen kompatiblen Tintenpatronen entstehen, haftet der Tintenhersteller."
Diese Aussage trifft nicht zu und vermittelt dem Verbraucher ggf. den Eindruck, nur der Tintenhersteller haftet für etwaige Schäden. Der Unternehmer haftet aber gegenüber dem Kunden in jedem Fall auch selbst und kann die Haftung nicht auf seinen Lieferanten beschränken bzw. seine Kunden an seine Zulieferer verweisen. Eine Klausel mit einem solchen Inhalt wäre unzulässig.
27) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, durch die Sie bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen, die Ansprüche Ihrer Kunden gegen Sie von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig machen?
Die Kunden, die mit Ihnen einen Vertrag abschließen, haben Ihnen gegenüber gesetzliche Gewährleistungsrechte. Sinn und Zweck der AGB-Regelungen allgemein ist der Schutz der Vertragspartner der Verwender vor unangemessenen Benachteiligungen durch Regelungen in AGB. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn Sie mit Ihrem Kunden in Ihren AGB vereinbaren, dass dieser zunächst versuchen muß „sein Geld“ von Dritten zu bekommen, bevor er sich an Sie wenden darf.
Eine Klausel wie z.B.:
„Die Ansprüche des Kunden gegenüber dem Unternehmer bestehen nur dann, wenn der Kunde nachweist, dass er zuvor erfolglos den Lieferanten des Unternehmers, Max Müller, Musterstraße 234, 12345 Musterstadt, gerichtlich in Anspruch genommen hat.“
ist unzulässig und würde die Rechte des Kunden dem Unternehmer gegenüber als eigentlichem Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
28) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Klausel in der Sie unter der Rubrik „Gewährleistung“ Garantieansprüchen mit Gewährleistungsansprüchen vermischen?
"Die Garantie erstreckt sich auf Material- und Verarbeitungsfehler ab Werk. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die durch Verschleiß, Überlastung, Unfall, Stürze, Wettkampf-Einsatz oder ähnliches entstanden sind."
Eine solche Klausel wäre bereits intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und daher unzulässig.
Falls Sie in Ihren AGB Regelungen zu Garantieansprüchen und/oder Gewährleistungsansprüchen Ihrer Kunden treffen, sollten Sie diese beiden Ansprüche klar voneinander trennen.
Gewährleistungsansprüche beziehen sich auf die Ansprüche, die dem Käufer gegenüber dem Verkäufer von Gesetzes wegen zustehen. So ist zum Beispiel ein Anspruch wegen eines Mangels an der Sache ein Gewährleistungsanspruch, da er allen Käufern grundsätzlich vom BGB zugestanden wird.
Ein Garantieanspruch ist ein solcher, der auf einer besonderen Garantieerklärung des Verkäufers beruht. Eine Garantieerklärung kann z.B. die folgende Erklärung sein: “Wir garantieren, dass unsere Kaffeemaschine in den ersten drei Jahren keine Verkalkungserscheinungen zeigt.“ Eine solche Erklärung würde über die gesetzlich eingeräumte Gewähr für Mängel hinausgehen und ist als Garantieanspruch zu werten. Garantieansprüche gehen meist über die Gewährleistungsansprüche hinaus.
Da aber Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen, sollten diese beiden Punkte in Ihren AGB auch klar voneinander getrennt behandelt werden.
29) Finden sich in Ihren AGB Klauseln, durch die Ansprüche Ihrer Kunden gegen Sie insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden?
Sie dürfen die Gewährleistungsrechte Ihrer Kunden nicht unangemessen beschränken. Das Gesetz sieht vor, dass Ihnen als Unternehmer regelmäßig erst die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Nachlieferung eingeräumt werden muß. Verweigern Sie diese Nacherfüllung, ist sie unzumutbar oder schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde von Gesetzes wegen weitergehende Rechte wie z.B. Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder Schadensersatz.
§ 309 Nr. 8 b bb BGB bestimmt, dass Sie die Ansprüche Ihrer Kunden gegen Sie weder insgesamt noch bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränken dürfen. Eine Klausel wie z.B.
„Der Kunde hat gegenüber dem Unternehmer ausschließlich das Recht zur Nacherfüllung. Weitergehende Ansprüche wegen Mängel bestehen nicht.“
Sofern Sie die Gewährleistungsrechte Ihrer Kunden beschränken möchten, müssen Sie Ihre Kunden ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Wahl des Kunden vom Vertrag zurückzutreten.
Sie sollten jedoch eine solche Regelung nicht in Ihre AGB aufnehmen.
30) Findet sich in Ihren AGB eine Klausel, durch die die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, vom Kunden zu tragen sind?
"Der Käufer ist bei Reklamationen verpflichtet, die beanstandeten Produkte, auf eigene Kosten an die Firma xyz zurück zu senden.“
„Der reklamierte Artikel muss ausreichend frankiert eingeschickt werden."
Die obigen Klauseln sind in AGB unzulässig. Nach den obigen Klauseln ist der Kunde verpflichtet, im Falle eines Mangels sämtliche mit dem Gewährleistungsfall zusammenhängende Rücksendungs- und Verpackungskosten zu tragen. Eine solche Regelung in Ihren AGB würde gegen den Grundgedanken des § 439 Abs. 2 BGB verstoßen.
§ 439 Abs. 2 BGB besagt: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“
Bei der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine zwingende Verbraucherschutzvorschrift, von welcher gem. § 475 Abs. 1 BGB nicht abgewichen werden kann. Eine solche Klausel wäre daher unzulässig.
31) Findet sich in Ihren AGB eine Klausel, durch die Sie Ihre Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig machen?
Der Kunde soll seine Gewährleistungsrechte möglichst unbeschränkt durchsetzen können. Unternehmer dürfen die Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden nicht unangemessen erschweren. Eine solche unangemessene Erschwerung läge aber vor, wenn Sie z.B. in Ihren AGB vereinbaren würden:
„Die Nacherfüllung kann erst dann erfolgen, wenn der Kunde den Kaufpreis vollständig gezahlt hat.“
Eine solche Klausel wäre daher unzulässig.
32) Findet sich in Ihren AGB eine Klausel, durch die Sie Ihren Kunden für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzen?
Teilweise sind in AGB immer noch Klauseln mit folgendem Inhalt zu finden:
"Reklamationen, die über den Zeitraum von 14 Tagen hinausgehen, können nicht berücksichtigt werden."
Eine Ausschlussfristvereinbarung bezüglich „versteckter“ Mängel kann in AGB nicht getroffen werden, wenn diese die gesetzlichen Mindestverjährungsfristen unterschreiten würden.
33) Findet sich in Ihren AGB eine Klausel, durch die die Verjährung von Ansprüchen gegen Sie verkürzt wird?
"Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel."
„Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für Mängel an von uns verkauften Waren beträgt sechs Monate.“
Mit einer Klausel wie der ersten würden Sie mit Ihrem Kunden eine Ausschlussfrist für die Mängelgewährleistung vereinbaren. Ihr Kunde könnte seine Ansprüche nach dieser Klausel dann nicht mehr durchsetzen, wenn er den Mangel nicht innerhalb von 10 Tagen Ihnen gegenüber meldet. Eine solche Vereinbarung von Ausschlussfristen gegenüber Verbrauchern widerspricht dem Grundsatz des § 475 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Gem. § 475 BGB dürfen keine Regelungen getroffen werden, die die Verjährung des Verbrauchers zu seinen Lasten tatsächlich stärker als gesetzlich zulässig verkürzen.
Generell gilt für Verjährungsfristen bei einem Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer als Unternehmer und dem Käufer als Verbraucher:Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen bezüglich eines Mangels bei einer neuen Kaufsache beträgt zwingend zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.
Verkauft der Unternehmer eine gebrauchte Sache, so kann er diese Verjährungsfrist durch Vereinbarung auf ein Jahr verkürzen. Vereinbart er keine kürzere Frist, so beträgt die Verjährung auch bei gebrauchten Sachen weiterhin zwei Jahre.
Alle anderen Verkürzungen der tatsächlichen Verjährungsfrist im vorhinein sind unwirksam.Die obige zweite Klausel ist deshalb unwirksam, weil sie die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für Mängel unzulässig und damit unwirksam verkürzt.
34) Vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch Sie zum Gegenstand hat, z.B. einen Abonnementvertrag, eine Ihren Kunden länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags?
Sie dürfen bei sog. Dauerschuldverhältnissen, also bei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, Ihren Kunden durch Ihre AGB nicht länger als zwei Jahre binden.
Im übrigen dürfen Sie auch solche Klauseln nicht verwenden, die bei Ihren Kunden den Anschein erwecken könnten, diese seien länger als zwei Jahre an den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag gebunden.
35) Vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch Sie zum Gegenstand hat, eine Ihre Kunden bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr?
Bei sog. Dauerschuldverhältnissen ist es üblich, dass die Unternehmer mit ihren Kunden vereinbaren, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn der Kunde den Vertrag nicht bis zu einem bestimmten Termin kündigt. Sie dürfen nicht mit Ihren Kunden in Ihren AGB vereinbaren, dass sich der Vertrag um mehr als ein Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt. Eine Klausel wie:
„Der Vertrag verlängert sich automatisch nach Ende der Vertragslaufzeit für weitere zwei Jahre.“
wäre daher gem. § 309 Nr. 9b unzulässig.
Zulässig wäre eine solche Klausel nur dann, wenn die stillschweigende Verlängerung maximal ein Jahr beträgt. Diese einjährige Verlängerung kann nach Ablauf der ersten Vertragsverlängerung immer wieder vereinbart werden.
36) Vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch Sie zum Gegenstand hat, zu Lasten Ihres Kunden eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer?
Falls Sie keine feste Vertragslaufzeit z.B. von einem Jahr vorsehen, steht Ihrem Kunden ein sog. ordentliches Kündigungsrecht zu. Das bedeutet, dass er ohne besondere Gründe den Vertrag kündigen darf. Für den Fall einer Kündigung durch Ihren Kunden können Sie eine Kündigungsfrist vereinbaren. Diese Kündigungsfrist darf aber nicht länger als drei Monate sein. Sie dürfen daher mit Ihrem Kunden nicht etwa vereinbaren:
„Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende.“
Die maximal zulässige Kündigungsfrist, die Sie Ihren Kunde in Ihren AGB auferlegen können, beträgt drei Monate.
37) Enthalten Ihre AGB eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann?
Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz, dass die Vertragsleistungen grundsätzlich von den Vertragsparteien erbracht werden müssen. Der Ansprechpartner für etwaige Ansprüche aus der vertraglichen Verpflichtung soll derjenige sein und bleiben, der den Vertrag auch geschlossen hat. Demnach ist eine Bestimmung unzulässig, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein andere als der Vertragspartner in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann. Sie können demnach nicht vereinbaren:
„Der Unternehmer behält sich vor, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an den Unternehmer XY abzutreten.“
Ihr Kunde soll wissen, mit wem er es zu tun hat und soll nicht mit der Aussage des Unternehmers überrascht werden können, der Vertrag werde nunmehr von einem anderen, dem Kunden im Zweifel unbekannten Dritten, ausgeführt.
Eine solche Bestimmung ist allenfalls dann zulässig, wenn der Dritte namentlich bezeichnet oder dem Kunden ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, sich vom Vertrag zu lösen, wenn ein anderer als der Vertragspartner in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt.
Es ist zu empfehlen, solche bedenklichen Klauseln am sinnvollsten nicht in die AGB aufzunehmen.
38) Verwenden Sie in Ihren AGB eine Bestimmung, durch die Sie die Beweislast zum Nachteil Ihres Kunden abweichend regeln?
Sie dürfen die Beweislast für bestimmte Tatsachen nicht ohne weiteres dem Kunden auferlegen. Der Unternehmer hat z.B. im Fall der Behauptung, dass sich der Kunde aufgrund einer Mahnung in Verzug befindet, zu beweisen, dass die Mahnung auch zugegangen ist. Diese Beweisregel gilt zumindest dann, wenn der Kunde bestreitet, eine solche Mahnung erhalten zu haben.
Sie dürften in Ihren AGB z.B. folgendes nicht generell regeln:
„Der Zugang von Schriftstücken aller Art an die vom Kunden angegebene abgesandte Adresse, gelten im Zweifel als bewiesen.“
Durch eine solche Regelung würde der Kunde unangemessen benachteiligt, da er ggf. die Mahnung wirklich nicht erhalten hat und eine wichtige Beweisregel zu Lasten des Kunden abgeändert würde.
Eine Bestimmung kann insbesondere unzulässig sein, wenn der Unternehmer als Verwender der AGB durch die Bestimmung seinen Vertragspartner bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Solche beweislastverschiebenden Bestätigungen sind z.B.,
„...dass der Vertragspartner mit der Unterzeichnung des Vertrags bestätigt, dass die Ware in mangelfreiem Zustand übergeben wurde.“
oder
„„...dass der Vertragspartner mit der Unterzeichnung des Vertrags bestätigt, dass er eine Durchschrift des Vertrags, der AGB und der Widerrufsbelehrung erhalten, gelesen und verstanden hat.“
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Empfangsbestätigungen wie z.B. Quittungen oder der Satz
„Hiermit bestätige ich, eine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben.“
sind wirksam, wenn ein solches Empfangsbekenntnis gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein solches Empfangsbekenntnis kann auch in dem Vertrag bzw. in den AGB erklärt werden. Zu beachten ist dabei, dassein solches Empfangsbekenntnis gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird und
das Empfangsbekenntnis vom übrigen Vertragstext deutlich abgesetzt ist.Ansonsten wäre ein auch solches Empfangsbekenntnis unzulässig und unwirksam.
39) Findet sich in Ihren AGB eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die Ihnen oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden?
Eine solche Regelung wäre unzulässig. Es soll verhindert werden, dass an die Durchsetzung der Rechte Ihrer Kunden übersteigerte Anforderungen gestellt werden. Sie dürfen daher z.B. vereinbaren:
„Die Kündigungserklärung muß schriftlich erklärt werden. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.“
Sie dürfen jedoch darüber hinaus die Erklärung einer Kündigung nicht wie folgt erschweren:
„Die Kündigung kann nur durch eine von einem Rechtsanwalt oder Notar beglaubigte Kündigungserklärung erklärt werden.“