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Bewährung und Widerruf

Bewährung

Bewährung

Kommt es zu einer Verurteilung einer Freiheitsstrafe ist die nächst wichtige Entscheidung, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, oder nicht. Dies richtet sich nach § 56 StGB, der besagt:

„(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.“

Gerade bei einer drohenden Freiheitsstrafe liegt es bei dem Beschuldigten, möglichst frühzeitig alles zu tun, dass dem Gericht zeigt, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Insbesondere spielen dabei gem. § 57 stGB folgende Punkte eine wesentliche Rolle:

die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,
sein Verhalten nach der Tat,
seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Droht einer Freiheitsstrafe, dann sollte der Betroffenen dem Gericht deutlich machen, dass eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht angemessen ist. Neben den oben aufgeführten Aspekten kann der Betroffenen versuchen aufzuzeigen, dass

die Strafvollstreckung eine unangemessene Härte für Ihn darstellen würdeer seinen Arbeitsplatz verlieren würdeer besondere Nachteile hinsichtlich seiner Familie erleiden würdeseine Existenz durch eine Strafvollstreckung gefährdet würde.
Alle Umstände, die für eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sprechen könnten, sollten möglichst belegt werden, z.B. durch eine Stellungnahme des Arbeitsgebers etc.

Widerruf der Bewährung

Widerruf der Bewährung:

Wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ist das Urteil rechtskräftig, dann steht der Beschuldigte unter Bewährung.

Mit der Strafaussetzung zur Bewährung wird wein Bewährungsbeschluss verkündet. In diesem wird regelmäßig

die Bewährungszeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren festgelegt. ein Bewährungshelfer bestelltbestimmt, dass er stets seine Adresse bei Änderungen mitteilen muss. Auflagen wie Arbeitsstunden, Geldleistungen oder Therapien festgelegt
Der Verurteilte sollte sich strickt an die Bewährungsauflagen halten. Verstößt er gegen auch nur eine ihm auferlegte Pflicht, dann droht der Widerruf der Bewährung. In diesem Fall müsste der Betroffene dann die Freiheitsstrafe antreten.

Allgemein